§ 181 BGB - Befreiung des Liquidators vom Selbstkontrahierungsverbot

In der anwaltlichen Beratungspraxis ranken sich viele Fragestellungen rund um die Vorschrift des § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts). Ein Insichgeschäft liegt immer dann vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft entweder mit sich selbst als Vertreter eines Dritten (Selbstkontraktion) oder als Vertreter zweier oder mehrerer Parteien (Doppel- oder Mehrvertretung) abschließt.

Wie ein aktueller Beschluss des OLG Köln vom 21.9.2016 (Aktenzeichen 2 Wx 377/16) wieder einmal belegt, verdient diese Vorschrift auch bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen besondere Beachtung, wenn es um die Frage geht, ob die Geschäftsführer oder Liquidatoren der Gesellschaft Rechtsgeschäfte für die Gesellschaft mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließen können sollen. In dem genannten Beschluss ging es konkret um die Frage, ob eine Ermächtigung der Gesellschafterversammlung im Gesellschaftsvertrag einer GmbH, die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, auch für einen entsprechenden Befreiungsbeschluss für die Liquidatoren der Gesellschaft genügt. Der alleinige Gesellschafter der Gesellschaft hatte den Beschluss gefasst, die Gesellschaft aufzulösen, den bisherigen Geschäftsführer zum alleinvertretungsberechtigten Liquidator der Gesellschaft zu bestellen und diesen von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Das Registergericht wies den Antrag auf Eintragung des Beschlussinhalts zurück und begründete dies damit, dass der Gesellschaftsvertrag weder die ausdrückliche Befreiung des Liquidators von § 181 BGB noch eine Ermächtigung der Gesellschafter zur Befreiung des Liquidators durch Beschlussfassung enthalte.

In der Rechtsprechung ist bislang noch nicht abschließend geklärt, ob eine satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafterversammlung, den oder die Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien, auch so ausgelegt werden kann, dass dies auch die Ermächtigung zur Befreiung des Liquidators umfasst. Das OLG Zweibrücken (Aktenzeichen 3 W 62/11) etwa entnimmt dem Sinn und Zweck einer solchen Satzungsbestimmung, dass sich die Ermächtigung auf die gesetzlichen Vertreter schlechthin beziehen solle und damit auch die Liquidatoren umfasse. Bei einer Beschlussfassung über die Befreiung könnten die Gesellschafter die durch eine Liquidation der Gesellschaft veränderte Sach- und Interessenlage entsprechend berücksichtigen. Das OLG Frankfurt (Aktenzeichen 20 W 95/11) hält für die Befreiung der Liquidatoren indes eine ausdrückliche Satzungsbestimmung für erforderlich. Entweder werde dem Liquidator eine direkte satzungsmäßige generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt, oder es müsse eine abstrakte generelle Befreiungsmöglichkeit von diesen Beschränkungen in der Satzung geschaffen werden, die dann wiederum Grundlage einer Befreiung durch einen nachfolgenden einfachen Gesellschafterbeschluss sein könne. Letzterer Auffassung hat sich das OLG Köln im oben zitierten Beschluss angeschlossen.

PRAXISHINWEIS

Bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ist stets zu überlegen, in welchem Umfang der Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Befreiung der Geschäftsführer und Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGBenthalten bzw. ob die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführer und die Liquidatoren mittels Beschlussfassung von diesen Beschränkungen befreien können soll. Folgt man der restriktiven Auffassung in der Rechtsprechung, kann eine Befreiung der Liquidatoren von den Beschränkungen des § 181 BGB etwa dann nicht auf Basis des ursprünglichen Gesellschaftsvertrags erfolgen, wenn die Gesellschaft im vereinfachten Verfahren unter Verwendung des in der Anlage b) zu § 2 Abs. 1a GmbHG bestimmten Musterprotokolls gegründet worden ist. Um etwa für den Fall einer späteren Liquidation der Gesellschaft zu verhindern, dass zunächst nachträglich der Gesellschaftsvertrag angepasst werden muss, empfiehlt es sich daher regelmäßig, bereits zur Gründung einer Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zumindest möglichst weitreichende Befugnisse der Gesellschafterversammlung vorzusehen.

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