Amtsniederlegung und Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft – Meuterei oder Machtwechsel?

Ein Geschäftsführer oder ein Vorstand legt sein Amt nieder. An sich ein alltäglicher Vorgang, aber es gibt Situationen, in denen dieser Vorgang Streitpotential und erhebliche Haftungsrisiken birgt – nämlich bei rechtsmissbräuchlicher Amtsniederlegung.

Meist finden sich Ansatzpunkte einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung in wirtschaftlich schwierigen Situationen: Die Gesellschaft droht, insolvent zu werden oder befindet sich in einem Insolvenzverfahren, und der Geschäftsführer springt ab und lässt die Gesellschaft (gefühlt) handlungsunfähig zurück. Andersherum kann es sein, dass ein Geschäftsführer aus guten Gründen nicht für die gesamte Dauer einer wirtschaftlichen Krise mit der Gesellschaft verbunden sein möchte, und dies auch für den Schutz der Gesellschaft auch gar nicht nötig ist.

Dieser Beitrag beschreibt zwei gerichtliche Entscheidungen, die etwas Licht ins Dunkle bringen und eine Richtschnur bieten, wann das geschäftsführende Organ auch in einer schwierigen Situationen der Gesellschaft sein Amt niederlegen kann – und wann eine Amtsniederlegung unwirksam ist.

DER KAPITÄN GEHT ALS LETZTER VON BORD…

Der Kapitän geht als Letzter von Bord ist ein sowohl in der See-, als auch in der Luftfahrt geltendes Prinzip. Es speist sich aus der überragenden Verantwortung eines Kapitäns für alle Seelen an Bord des von ihm befehligten Wasser- oder Luftfahrzeugs. Ein trauriges Negativbeispiel ist uns noch deutlich vor Augen.

Was für einen Kapitän recht ist, kann für einen Wirtschaftskapitän nur billig sein, ist die Verantwortungslage doch zumindest vergleichbar. Nicht zuletzt deshalb rückt die – rechtlich nicht verpflichtende – Idee der so genannten Corporate Social Responsibility, also der gesamtheitlichen Verantwortung von Unternehmen und den Unternehmenslenkern für ihr Unternehmen, die Arbeitnehmer, aber auch die Gesellschaft, immer mehr in den Fokus.

Und wie bei einem Kapitän, der nicht einfach hinwerfen und von Bord springen kann, wenn es schwierig wird, gibt es Situationen, in denen das Geschäftsführungsorgan einer Gesellschaft eben diese Gesellschaft nicht im Stich lassen darf.

… LÄSST DAS SCHIFF NICHT MANÖVRIERUNFÄHIG ZURÜCK…

Bereits im 2014 entschied dementsprechend das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 11.11.2014, dass die Amtsniederlegung eines Geschäftsführers einer GmbH zur Unzeit geschehe, damit rechtsmissbräuchlich und – und hier liegt die bedeutende Konsequenz – unwirksam ist, wenn die Gesellschaft handlungsunfähig zurückbleibt. Im entschiedenen Fall war ein Alleingesellschafter, der personengleich mit dem Alleingeschäftsführer war, betroffen. Dieser legte sein Amt als Geschäftsführer nieder, ohne einen anderen Geschäftsführer zu bestellen. Für das OLG Frankfurt gilt ein solches Verhalten in besonders schwierigen wirtschaftlichen Situationen umso mehr als rechtsmissbräuchlich, da hier von dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer erwartet werden dürfe, dass er sich seinen Pflichten und der damit verbundenen Verantwortung nicht entzieht, ohne ggf. einen anderen Geschäftsführer zu bestellen.

…KANN DAS RUDER ABER ÜBERGEBEN.

Die Verantwortung des geschäftsführenden Organs darf allerdings auch nicht überspannt werden. Der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs mit der Folge, dass eine Amtsniederlegung unwirksam und das Organmitglied gezwungermaßen seine Verantwortung nicht ablegen kann, muss restriktiv behandelt werden. Letztlich gibt es auch keinen Grund, einem Organmitglied die Amtsniederlegung zu versagen, wenn die Interessen des Unternehmens und des Rechtsverkehrs dadurch nicht erheblich beeinträchtigt werden, mithin eine Situation vorliegt, in der die Gesellschaft nach der Amtsniederlegung mit gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen – auch ohne das Zutun des Niederlegenden – wieder handlungsfähig gemacht werden kann.

In einem Fall, den das OLG Hamburg mit Beschluss vom 27.06.2016 entschieden hat, zeigt sich dieser Grundgedanke: Das alleinige Vorstandsmitglied einer AG, über deren Vermögen bereits zwei Jahre zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren Aufsichtsrat nur noch aus einem Mitglied bestand, nachdem zwei andere Mitglieder ihre Ämter niedergelegt hatten, legte sein Amt nieder.

Obwohl die AG damit faktisch handlungsunfähig war – es gab keinen Vorstand mehr, und der Aufsichtsrat hatte nicht die erforderliche Anzahl an Mitgliedern, um über die Bestellung eines neuen Vorstands zu beschließen –  reichte dies nicht für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung aus. Entscheidend war, dass die Handlungsfähigkeit der AG (ohne das Zutun des Vorstands) wieder hergestellt werden kann: namentlich durch die Instrumente der Aufsichtsratsergänzung, die auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs gemäß § 104 AktG durch gerichtlichen Beschluss erfolgt, und die darauf folgende Möglichkeit des Aufsichtsrats, einen neuen Vorstand zu bestellen, sowie durch die Einsetzung eines Notvorstands gemäß § 85 AktG.

DIE ABWÄGUNG DER SITUATION ENTSCHEIDET

Für die Praxis bleibt damit, genau zu prüfen, welche Auswirkungen eine Amtsniederlegung auf die Gesellschaft hat. Zum einen darf nicht vorschnell von einer Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft und damit einer rechtsmissbräuchlichen Amtsniederlegung ausgegangen werden, zum anderen muss auch der Niederlegende die Situation der Gesellschaft genau im Blick haben und sich seiner Verantwortung bewusst sein.

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