BGH bestätigt Zulässigkeit von Eigenbedarfskündigungen durch eine GbR und än-dert gleichzeitig seine Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Anbietpflicht eines Vermieters

Der BGH hat am 14.12.2016 in einem Urteil (Az. VIII ZR 232/15) seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Kündigung wegen Eigenbedarfs auch durch eine GbR erfolgen kann, bestätigt. Die Karlsruher Richter änderten jedoch ihre Auffassung zu den Rechtsfolgen einer Verletzung der Anbietpflicht durch den Vermieter.

HINTERGRUND
Eine aus vier Investoren bestehende GbR kaufte 1991 in München ein Haus, in dem sich Mietwohnungen befanden. Ziel der Investoren war es, das Gebäude zu sanieren und aus den Mietwohnungen Eigentumswohnungen zu machen. Einem Mieterehepaar, welches seit 1985 in der Wohnung lebte, wurde 2013 gekündigt. Als Kündigungsgrund im Sinne des § 573 Abs. 1 S. 1 BGB wurde von der GbR angegeben, dass die Tochter eines der Gesellschafter in die Wohnung einziehen wolle. Eine im Haus freie Wohnung wurde den Mietern nicht als Alternative angeboten. Die Vorinstanz, das Münchener Landgericht, hatte die durch die GbR erhobene Räumungsklage in zweiter Instanz abgewiesen. Dagegen wandte sich nun die GbR vor dem BGH.

DIE ENTSCHEIDUNG
Eigenbedarf stellt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB im Wohnraummietrecht einen Kündigungstatbestand dar. Der BGH hat in dem Urteil vom 14. Dezember 2016 seine bisherige Auffassung bestätigt, wonach Eigenbedarfskündigungen auch durch eine GbR erfolgen können. Die Richter argumentierten, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung des § 573 BGB in einem gerechten Interessenausgleich zwischen den Interessen des Vermieters und Mieters zu sehen sei. Auf Eigenbedarf könnten sich, zumindest dem Grundsatz nach, auch die Gesellschafter einer GbR berufen. Die Geltendmachung des Eigenbedarfs eines Gesellschafters oder dessen Angehörigen sei in allen wesentlichen Punkten einer Mieteigentümer- oder Erbengemeinschaft vergleichbar. Aus diesem Grund hat der BGH das Berufungsurteil des Landgerichts München aufgehoben und zur erneuten Beurteilung zurückverwiesen.

Außerdem hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung, nach der eine unterlassene Anbietung einer im selben Anwesen gelegenen Wohnung die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Eigenbedarfs zur Folge habe, abgeändert. Eine berechtigt ausgesprochene Eigenbedarfskündigung könne bei Verletzung der Anbietpflicht nicht mehr unwirksam werden. Der Mieter könne in diesem Fall lediglich Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der mietvertraglichen Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB geltend machen.

Missbrauchsfällen könne, so die Richter, die Rechtsprechung weiterhin durch § 242 BGB begegnen, wonach der Vermieter bei seinen Handlungen Rücksicht auf Treu und Glauben nehmen muss, sich also wie ein redlicher, anständiger Mensch zu verhalten hat.

FAZIT
Die Gesellschafter einer GbR können sich nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung auf Eigenbedarf berufen. Zum anderen müssen Vermieter zukünftig nicht mehr befürchten, dass eine Verletzung der Pflicht, dem gekündigten Mieter eine andere während der Kündigungsfrist zur Verfügung stehende Wohnung zur Anmietung anzubieten, die Unwirksamkeit der Eigenbedarfskündigung nach sich zieht und können die Vertragsbeziehung mit einem ggfs. Ihnen nicht angenehmen Mieter im Wege des Eigenbedarfs vollständig beenden. Vermieter sind bei Verletzung der Anbietpflicht (nur noch) Schadensersatzansprüchen, also Geldansprüchen des Mieters ausgesetzt.

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