Brexit Die Zeit drängt für Rücknahme der EU-Austrittserklärung

Am 14.03.2019 hat sich das britische Unterhaus mit klarer Mehrheit für einen Aufschub des EU-Austrittes ausgesprochen. Offizielles Austrittsdatum des Vereinigten Königreichs (Großbritannien und Nordirland) ist bereits der 29.03.2019. Laut Medienberichten sollen zwischenzeitlich jedoch mehr als eine Millionen Briten mittels einer Petition für einen Abbruch des Brexit plädiert haben. Auch das britische Unterhaus hatte am 12.03.2019 bereits zum zweiten Mal den vorgelegten "Brexit-Vertragsentwurf" abgelehnt.

Rücknahme des Brexit möglich?

Aber wäre eine Rücknahme der EU-Austrittserklärung überhaupt möglich? Nach dem Europäischen Gerichtshof schon (EuGH (Plenum), Urteil vom 10.12.2018 - C-621/18). Dieser hatte am 10.12.2018 in einem Urteil bestätigt, dass Großbritannien ihre EU-Austrittserklärung einseitig zurückziehen könne. Dies allerdings nur bis zum Ablauf der Zweijahresfrist des Art. 50 Abs. 3 EUV, also bis zum 29.03.2019. Zur Erinnerung: Bei einem Referendum, das am 23.6.2016 im Vereinigten Königreich stattfand, hatte sich eine knappe Mehrheit dafür ausgesprochen, die Europäische Union zu verlassen. Am 29.03.2017 teilte die Premierministerin, die durch den European Union (Notification of Withdrawal) Act 2017 ermächtigt worden war, für das ganze Vereinigte Königreich zu entscheiden (also für Großbritannien und Nordirland) dem Europäischen Rat mit, dass das Vereinigte Königreich beabsichtige, gem. Art. 50 EUV aus der Union auszutreten. Offizielles Austrittsdatums ist daher der 29.03.2019.

Die in Art. 50 Abs. 3 EUV vorgesehene Frist für den Austritt von zwei Jahren kann jedoch nach Ansicht des EuGH gegebenenfalls im Einklang mit dieser Bestimmung verlängert werden. Allerdings bedarf es für den nunmehr tatsächlich begehrten Aufschub des Austrittsdatums einer Zustimmung von allen anderen EU-Mitgliedstaaten. Andernfalls bleibt es bei dem offiziellen EU-Austrittsdatum am 29.03.2019. Die Zeit drängt also.

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