„Brückenteilzeit“ geplant

Wie im Koalitionsvertrag vereinbart, hat der Arbeitsminister Mitte April 2018 den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit fertigstellt, der derzeit mit den Ministerien abgestimmt wird und bereits am 01.01.2019 in Kraft treten soll.

Hier sind die wichtigsten geplanten Neuerungen:

1. Inhalt des Anspruches auf Brückenteilzeit

Ab dem 01.01.2019 sollen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen grundsätzlich einen Anspruch darauf haben, ihre Arbeitszeit zu verringern und nach einem zuvor festgelegten Zeitraum wieder auf die ursprüngliche Arbeitszeit zu erhöhen. Die sogenannte Brückenteilzeit kann für eine Zeit zwischen einem und fünf Jahren beantragt werden und muss nicht begründet werden.

2. Wer hat ein Recht auf befristete Teilzeit

Voraussetzung für den Anspruch auf die Brückenteilzeit ist, dass das Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate besteht und der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. In Unternehmen, die mindestens 46 bis zu 200 Mitarbeiter beschäftigten, gilt eine Zumutbarkeitsgrenze. Danach soll pro angefangene 15 Mitarbeiter jeweils ein Mitarbeiter einen Anspruch auf Brückenteilzeit erhalten. D. h. zum Beispiel bei einer Beschäftigung von 125 Arbeitnehmern müssen nicht mehr als neun befristete Teilzeittätigkeiten vom Arbeitgeber akzeptiert werden.

In Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern soll jeder Mitarbeiter ein Recht auf eine befristete Teilzeit haben.

3. Kann der Arbeitgeber den Antrag auf befristete Teilzeit ablehnen?

Grundsätzlich besteht ein Ablehnungsrecht des Arbeitgebers, wie es auch bislang schon in § 8 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehen ist. Ein Ablehnungsgrund liegt danach insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht. Diese Regelung soll unverändert bleiben, was bedeutet, dass die bestehende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch weiterhin Anwendung finden wird. In der Praxis sind hier die Anforderungen an den Arbeitgeber durchaus hoch.

4. Gilt der garantierte Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit auch für Arbeitnehmer, die bereits jetzt in Teilzeit arbeiten?

Einen garantierten Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit erhalten nur diejenigen Arbeitnehmer, die ab dem 01.01.2019 einen Antrag auf befristete Teilzeit stellen. Schon jetzt sieht das Teilzeit- und Befristungsgesetz aber vor, dass bei der Besetzung freier (Vollzeit-)Arbeitsplätze Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit verlängern wollen, bevorzugt zu berücksichtigen sind. Hier soll nach dem Gesetzentwurf zukünftig der Arbeitgeber in der Pflicht sein zu begründen, warum ein Teilzeitbeschäftigter seine Arbeitszeit nicht verlängern kann.

5. Fazit

Das vorhandene Arbeitszeitvolumen an den Arbeitskräftebedarf anzupassen, wird für Arbeitgeber schwieriger werden, wenn das neue Gesetz in Kraft tritt.