Bundesfinanzhof: Vorsteuerabzug (nicht) für Unternehmensgründer

Der Bundesfinanzhof hat am 11.11.2015 entschieden, dass der Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Tätigkeit des Gesellschafters ist von der Tätigkeit der Gesellschaft strikt zu trennen.

Leistungsempfänger entscheidend

Zum Vorsteuerabzug ist ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) berechtigt, wenn er für sein Unternehmen Leistungen bezieht und dafür eine ordnungsgemäße Rechnung erhält. Dementsprechend kann allein der die Leistung empfangende Unternehmer die Vorsteuer geltend machen und dadurch seine wirtschaftlicheBelastung um die abziehbare Vorsteuer verringern. Insbesondere bei Unternehmensgründungen und -käufen stellt sich zunächst die Frage: Wer ist Unternehmer im Sinne des UStG und zum Vorsteuerabzug berechtigt?

Beratungsleistungen für Unternehmensgründung

Im Streitfall ging es um einen Arbeitnehmer, der über eine von ihm zu gründende GmbH eine unternehmerische Tätigkeit aufnehmen wollte. Die GmbH sollte die Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Arbeitnehmer ließ sich hierfür u.a. durch eine Unternehmensberatung unterstützen und bezog Beratungsleistungen.

Supergau: Gescheiterte Unternehmensgründung und wirtschaftliche (Umsatzsteuer)Belastung

Letztlich unterblieben sowohl die GmbH-Gründung als auch der Unternehmenskauf. Daneben ist der Arbeitnehmer mangels Unternehmereigenschaft mit den Vorsteuern aus der Rechnung der Unternehmensberatung wirtschaftlich belastet. Denn er beabsichtigte zu keinem Zeitpunkt, selber unternehmerisch tätig zu werden. Allein der Erwerb sowie das Halten von Geschäftsanteilen reicht dazu nach dem UStG nicht aus. Nur wenn der Arbeitnehmer beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben, hätte er die Vorsteuern aus den Beratungsleistungen geltend machen können. Bei Beratungsleistungen handelt es sich auch nicht um übertragungsfähige Vermögensgegenstände, die der Arbeitnehmer auf die GmbH hätte übertragen können, um dadurch einen Vorsteuerabzug zu begründen (sog. Investitionsumsatz).

Es ist nie früh genug

Steuerrechtliche Aspekte sind bereits im Vorfeld einer Unternehmensgründung in den Blick zu nehmen. Insbesondere bei Personenmehrheiten und Gesellschaftsgründungen ist schon bei dem Bezug von Beratungsleistungen auf die Abziehbarkeit etwaiger Vorsteuern zu achten. Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es für die Berücksichtigung von (umsatz)steuerrechtlichen Parametern nie früh genug ist.

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