Corona: Entschädigungsansprüche bei Berufsausübungsverboten

Neben zahlreichen freiwilligen staatlichen Konjunktur- und Unterstützungsleistungen können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch weitere staatliche Unterstützung in Form von Entschädigungs- oder Erstattungsansprüche erhalten, wenn sie von einem Berufsausübungsverbot betroffen sind.

Erstattung des Verdienstausfalls

Wenn einem Unternehmer die Ausübung einer bestimmten beruflichen Tätigkeituntersagt wird, beispielsweise, weil er unmittelbaren Kontakt zu einem Infizierten hatte, aber selbst keine Symptome zeigt, kann dieser Unternehmer gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in bestimmten Fällen Ersatz des Verdienstausfalls verlangen. Wenn durch das Ausübungsverbot die Existenz des Unternehmers gefährdet wird, kann er zudem die über den Verdienstausfall hinausgehenden Mehraufwendungen ersetzt verlangen, § 56 Abs. 3 IfSG.

Wichtig ist hierbei jedoch, dass nicht jedes derzeit aufgrund einer Allgemeinverfügung geschlossene Unternehmen unter dieser Regelung einen Verdienstausfall geltend machen kann, sondern nur solche Unternehmer, denen ein Berufsausübungsverbot im Sinne der §§ 31, 34, 42 IfSG auferlegt wurde. Ob dies der Fall ist, muss im Einzelfall anhand der jeweiligen Umstände und der konkreten behördlichen Anordnung geprüft werden.

Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer

Ein Berufsausübungsverbot kann allerdings auch unmittelbar gegenüber Arbeitnehmern verhängt werden. Diese Arbeitnehmer haben dann ebenso einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der dadurch entstehen würde, dass sie ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Den Arbeitnehmern wird dabei für sechs Wochen eine Entschädigung gezahlt, die sich grundsätzlich an der Höhe des Netto-Arbeitsentgelts bemisst. Anschließend wird sie zumindest in Höhe des Krankengeldes gewährt, § 56 Abs. 2, Abs. 3 IfSG.

Die Auszahlung erfolgt in den ersten sechs Wochen über den Arbeitgeber, sodass dies zu einer faktischenLohnfortzahlung für den Arbeitnehmer führt. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung von der zuständigen Behörde (hierzu sogleich) direkt an den Arbeitnehmer gezahlt.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann jedoch dann Erstattung der verauslagten Entschädigung verlangen, die er an die Arbeitnehmer ausgezahlt hat, § 56 Abs. 5 S. 2 IfSG, da in dieser besonderen Ausnahmesituation der Staat für den Verdienstausfall aufkommt.

In Nordrhein-Westfalen sind für die Entschädigungs- und Erstattungsansprüche die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) nach dem Sitz der Betriebsstätte zuständig.

Antrag innerhalb von drei Monaten

Der Antrag auf Entschädigung muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit bei dem zuständigen Landschaftsverband eingereicht werden, § 56 Abs. 11 IfSG.

Vorschuss

Zur Vermeidung möglicher Liquiditätsengpässe kann zudem auch ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden. Dies ist sowohl für Verdienstausfälle als auch für die Erstattung der an die Arbeitnehmer gezahlten Entschädigung möglich.

Planung weiterer Erstattungsansprüche

Derzeit werden außerdem verschiedene Änderungen des Infektionsschutzgesetzes diskutiert. Eine beabsichtigte Änderung in § 5 Abs. 3 IfSG-E könnte dabei die vorstehenden Anwendungsbereiche deutlich erweitern. So soll es in Zukunft möglich sein, dass das Bundesgesundheitsministerium per Rechtverordnung weitere Fälle anordnet, in denen die Betroffenen für Quarantäne oder Berufsverbote einen Anspruch auf Entschädigung erhalten können, wenn der Bund die hierdurch entstehenden Kosten übernimmt.

Handlungsempfehlung für Unternehmer

Unternehmer sollten daher im Hinblick auf die Entschädigungs- und Erstattungsregelungen des Infektionsschutzgesetzes wie folgt vorgehen:

  • Eigene Entschädigungsansprüche wegen Verdienstausfall prüfen,
  • Sorgen der Arbeitnehmer beruhigen und Lohnfortzahlung organisieren,
  • Liquiditätsengpässe durch Beantragung von Vorschüssen vermeiden und
  • Erstattung der verauslagten Entschädigung bei dem zuständigen Landschaftsverband beantragen.

Wenn Sie Fragen zu möglichen Ansprüchen oder zu der Beantragung und Geltendmachung von Entschädigungs- oder Erstattungsansprüchen haben, stehen wir Ihnen auch in dieser Zeit wie gewohnt beratend zur Seite.