Deutsches Sportschiedsgericht – Kümmerlein heute einmal wieder für den einstweiligen Rechtsschutz zuständig

Das Deutsche Sportschiedsgericht besteht seit über acht Jahren und ist bei der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) angesiedelt. Mit der DIS-Sportschiedsgerichtsordnung (DIS-SportSchO) bietet das Deutsche Sportschiedsgericht eine speziell für die Beilegung von Streitigkeiten mit Bezug zum Sport erstellte Schiedsgerichtsordnung an. Die DIS-SportSchO ist damit die prozessuale Grundlage für derartige Schiedsverfahren. Die dort behandelten Streitigkeiten sind unterschiedlichster Natur. Es kann sich um vertrags- bzw. handelsrechtliche (z.B. Sponsoringverträge), gesellschaftsrechtliche (z.B. Erteilung oder Entzug von Lizenzen oder Teilhaberechten) oder vereins- bzw. verbandsrechtliche (z.B. Disziplinarstreitigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen) Streitigkeiten handeln.

Eilzuständigkeit von Schiedsrichtern

Für Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor der Konstituierung eines Schiedsgerichts existiert ein Geschäftsverteilungsplan, der die Eilzuständigkeit von Schiedsrichtern festlegt. Heute ist für sämtliche Streitigkeiten wieder einmal unser Partner Dr. Sebastian J.M. Longrée zuständig.

Aufnahme auf die Liste der Sportschiedsrichter in Anti-Doping-Streitigkeiten

Im Hinblick auf die oftmals brisanten Anti-Doping-Streitigkeiten hatte die DIS zuletzt die Anforderungen an die Qualifikation der Schiedsrichter erhöht. Schiedsrichter müssen hier "über umfassende Kenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen „Schiedsgerichtsbarkeit“ (materiellrechtlich) und „Anti-Doping-Bestimmungen“ (prozessrechtlich)" verfügen. Nach Prüfung durch die von der DIS eingesetzte Task Force, wurde unser Kollege Dr. Longrée als Schiedsrichter für derartige Verfahren bestätigt und in die entsprechende Schiedsrichterliste aufgenommen.