Die Vorsatzanfechtung – ein entschärftes, aber immer noch scharfes Schwert

Macht der Insolvenzverwalter Ansprüche aus Insolvenzanfechtung geltend, so stützt er die Anfechtung oftmals (auch) auf § 133 Abs. 1 InsO, die sog. Vorsatzanfechtung. Danach ist der Insolvenzverwalter berechtigt, eine Rechtshandlung des Schuldners anzufechten, wenn er diese in den letzten zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zur Benachteiligung, vorgenommen hat und wenn der Anfechtungsgegner im Zeitpunkt der Handlung den Vorsatz des Insolvenzschuldners kannte. Was zunächst recht abstrakt klingt, kann für den Anfechtungsgegner schnell zu einem konkreten Problem werden: Denn der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners erfordert lediglich, dass der Insolvenzschuldner es als möglich erkennt und billigt, dass durch seine Handlung - in praxi: die Zahlung an den Gläubiger - seine übrigen Gläubiger benachteiligt werden. Dies ist regelmäßig bereits dann der Fall, wenn dem Schuldner bewusst ist, dass seine Zahlungsunfähigkeit droht.

Hinsichtlich der ebenfalls erforderlichen Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz kommt dem beweisbelasteten Insolvenzverwalter eine Vermutungsregel zugute: Gemäß § 133 Abs. 1 S. 2 InsO wird diese Kenntnis bereits dann (widerleglich) vermutet, wenn der Gläubiger wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die betreffende Handlung des Schuldners die übrigen Gläubiger benachteiligte. Ergänzt wird die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO durch die ständige Rechtsprechung des BGH, dass der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit die Kenntnis von Umständen gleichsteht, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Um die Kenntnis des Gläubigers vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners annehmen zu können, reicht es somit beispielsweise aus, dass die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem Gläubiger über einen längeren Zeitraum in beträchtlicher Höhe nicht ausgeglichen wurden und dem Gläubiger nach den Umständen bewusst war, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gab.

Insolvenzrechtsreform 2017

Durch einige zum im vergangenen Jahr in Kraft getretene Änderungen hat der Gesetzgeber nach längerer Diskussion die Regelungen zur Vorsatzanfechtung in bestimmten Bereichen entschärft:

  • Gemäß § 133 Abs. 2 InsO n.F. werden Deckungshandlungen, die eine Sicherung oder Befriedigung gewähren oder ermöglichen, dahingehend privilegiert, dass die Anfechtungsfrist von zehn auf vier Jahre verkürzt wird. Dies betrifft insbesondere den in der Praxis wichtigsten Fall der Begleichung offener Rechnungen. Da jedoch auch bislang die meisten angefochtenen Rechtshandlungen im Vierjahreszeitraum lagen, fällt die "Entschärfung" geringer aus, als es zunächst den Anschein haben mag.
  • Nach § 133 Abs. 3 S. 1 InsO n.F. ist es bei kongruenten Deckungshandlungen - d.h. vereinfacht gesagt: bei Leistungen die dem Schuldner in dieser Form zustehen, etwa bei Zahlungen auf fällige Forderungen - für die oben dargestellte Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nun nicht mehr ausreichend, dass der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte. Erforderlich ist vielmehr, dass der Insolvenzverwalter dem Gläubiger die Kenntnis der bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit nachweist.
  • Eine für die Praxis wichtige Entschärfung besteht darin, dass bei Abschluss einer Zahlungsvereinbarung und Gewährung einer Zahlungserleichterung gemäß § 133 Abs. 3 S. 2 InsO n.F. zugunsten des Gläubigers vermutet wird, dass dieser die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Die Regelung gilt nicht nur für Vereinbarungen, die schon bei Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäfts geschlossen werden (z.B. im Rahmen eines Ratenkaufs), sondern insbesondere auch für solche, die dem Schuldner erst nachträglich - gerade im Falle von Liquiditätsengpässen - gewährt werden. Der Gläubiger darf also grundsätzlich darauf vertrauen, dass die durch die Stundungs- oder Ratenzahlungsbitte offenbarte Liquiditätslücke mit der Gewährung der Stundung bzw. Ratenzahlung beseitigt wird. Die in Teilen der Wirtschaft verbreitete und bewährte Praxis, mit Schuldnern bei vorübergehenden Liquiditätsschwierigkeiten einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zu vereinbaren und diesen damit eine Art Überbrückungsfinanzierung zu gewähren, wird so auf rechtssicheren Boden gestellt.
  • Liegt ein Bargeschäft vor - also ein Geschäft, bei dem dem Vermögen des Schuldners unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung zufließt -, so ist eine Anfechtung nach § 133 Abs. 1 bis 3 InsO nur noch dann möglich, wenn der Gläubiger erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte. Wann Unlauterkeit vorliegt, definiert die InsO nicht. Sie ist nach dem Willen des Gesetzgebers bei einer gezielten Benachteiligung von Gläubigern gegeben, wie sie etwa gegeben ist, wenn es dem Schuldner in erster Linie darauf ankommt, durch die Befriedigung des Leistungsempfängers andere Gläubiger zu schädigen. Nach der Gesetzbegründung handelt ein Schuldner etwa dann unlauter, wenn er in Kenntnis der eigenen Zahlungsunfähigkeit Vermögen für Leistungen verschleudert, die den Gläubigern unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt nutzen können, wie dies etwa bei Ausgaben für flüchtige Luxusgüter der Fall ist. Auch das Abstoßen von Betriebsvermögen, das zur Aufrechterhaltung des Betriebs unverzichtbar ist, kann unlauter sein, wenn der Schuldner den vereinnahmten Gegenwert seinen Gläubigern entziehen will. Solange der Schuldner allerdings Geschäfte führt, die allgemein zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erforderlich sind, fehlt es demgegenüber auch dann an der Unlauterkeit, wenn der Schuldner erkennt, dass die Betriebsfortführung verlustträchtig ist.

Keine Änderung für Altfälle

Die gesetzlichen Neuerungen gelten für Insolvenzverfahren, die am oder nach dem 05.04.2017 eröffnet wurden. Auf Altverfahren sind weiterhin die bis dahin geltenden Vorschriften zur Vorsatzanfechtung anzuwenden. (Höchstrichterliche) Rechtsprechung zu den neu in Kraft getretenen Regelungen wird daher voraussichtlich noch einige Zeit auf sich warten lassen.

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