Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Kundenstammdaten zum Vollzug eines Asset Deals

Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ist am 25.5.2016 in Kraft getreten. Ihre Regelungen gelten ab dem 25.5.2018 (Art. 99 DSGVO). Damit stellt sich – wie in vielen Bereichen – auch für Unternehmensverkäufe die Frage nach den Auswirkungen. Denn würden sich die datenschutzrechtlichen Vorgaben unter der Datenschutz-Grundverordnung verschärfen, könnte dies Anlass genug sein, eine Unternehmenstransaktion möglichst noch vor Wirksamwerden der neuen Vorschriften abzuwickeln. Der vorliegende Beitrag geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen der Veräußerer eines Unternehmens im Wege des Asset Deals heute und nach dem ab 2018 geltenden Recht die Möglichkeit hat, zum Vollzug der Transaktion personenbezogene Daten über seinen Kundenstamm – als Bestandteil des Unternehmens oder isoliert – in zulässiger Weise an den Erwerber weiterzugeben.

Dieser Frage gehe ich in einem Fachaufsatz in der heute erschienen Ausgabe der Computer und Recht nach (CR 2016, 417-424).

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