Diesel-Fahrverbote (re-)reloaded

Änderung des BImSchG

Am 12.04.2019 ist die 13. Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG, BGBl. I 2019, S. 432) in Kraft getreten. Durch die Änderung wurde ein neuer Absatz 4a in den die sog. Luftreinhaltepläne regelnden § 47 BImSchG eingefügt. Hiernach kommen Verbote des Kraftfahrzeugverkehrs für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor wegen der Überschreitung des Immissionsgrenzwertes für Stickstoffdioxid in der Regel nur in Gebieten in Betracht, in denen der Wert von 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel überschritten worden ist. Damit sollen Fahrverbote bei Überschreitungen des EU-Grenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft, die nicht über 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft hinausgehen, unverhältnismäßig sein.

Widersprüchliche Gesetzesbegründung

Die Bundesregierung geht nämlich laut ihrer Gesetzesbegründung davon aus, dass in Gebieten, in denen die Stickstoffdioxidbelastung den Wert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel nicht überschreitet, davon auszugehen ist, dass der Luftqualitätsgrenzwert für Stickstoffdioxid aufgrund der Maßnahmen, die die Bundesregierung bereits beschlossen hat, gemäß den Vorgaben der Richtlinie 2008/50/EG eingehalten wird. Gemeint sind hiermit u.a. die bereits umgesetzten bzw. geplanten Softwareupdates von Dieselfahrzeugen, die sog. Elektrifizierung des Verkehrs oder Hardwarenachrüstungen von bestimmten Fahrzeugen (amtl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 19/6335, S. 9). Diese Begründung wirkt schon in sich widersprüchlich. Denn wenn mit den vorgenannten Maßnahmen tatsächlich eine Einhaltung des EU-Grenzwerts erreicht wird, liegt bereits die zwingende Voraussetzung einer Grenzwertüberschreitung für die Anordnung eines Fahrverbots nach § 47 Abs. 1 BImSchG nicht vor. Führen die Maßnahmen hingegen nicht dazu, dass die Grenzwerte eingehalten werden, liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die verpflichtende Aufnahme von Verkehrsverboten - auch und gerade für Diesel-Fahrzeuge - in Luftreinhalteplänen gem. 47 Abs. 1, 4 BImSchG regelmäßig vor (vgl. Will, NZV 2019, 17, 24). Die EU-Kommission hat das vorliegende Gesetz zur Änderung des BImSchG trotzdem notifiziert, der Regelung also ihren Segen gegeben (BT-Drs. 19/8257, S. 9).

Die Neuregelung steht aber dennoch bereits auf dem Prüfstand.

Kritik des VGH Mannheim

So hat der VGH Mannheim mit Urteil vom 18.03.2019, Az. 10 S 1977/18 einer Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und das Land verurteilt, den für die Stadt Reutlingen geltenden Luftreinhalteplan so zu ändern, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung des Jahresgrenzwerts von 40 Mikrogramm Stickstoffoxid pro Kubikmeter Luft enthält. Im konkreten Fall sind Fahrverbote in den Luftreinhalteplan aufzunehmen. Nach Auffassung des VGH Mannheim könne der einzuhaltende Grenzwert von 40 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel auch nicht im Hinblick auf die Neuregelung des § 47 Abs. 4a BImSchG relativiert werden. Wenn man dieser Neuregelung entnehmen wollte, dass in der Regel Fahrverbote erst bei einem Jahresmittelwert über 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft in Betracht kämen, und zwar auch dann, wenn nur mit ihnen eine schnellstmögliche Grenzwerteinhaltung möglich sei, könne dadurch das Planungsermessen des Landes nicht gelenkt werden. Denn bei einer solchen Auslegung verstieße die Neuregelung gegen zwingende Vorgaben des Europäischen Unionsrechts. Diesem komme aber ein Anwendungsvorrang zu mit der Folge, dass die - so verstandene - Neuregelung weder von Gerichten noch von Behörden beachtet werden dürfe.

Der Rechtsstreit dürfte wohl weitergehen. Der VGH Mannheim hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Land Baden-Württemberg hat die Revision bereits angekündigt. Der Amtschef des Verkehrsministeriums Uwe Lahl strebt an, dass das neue BImSchG höchstrichterlich überprüft wird.

Diesel-Fahrverbote in Essen?

Es bleibt also abzuwarten, ob dem Bundesgesetzgeber mit § 47 Abs. 4a BImSchG ein Kunstgriff gelungen ist, Diesel-Fahrverbote tatsächlich abzuwenden, oder ob solche letztlich doch auch dann in Betracht kommen, wenn die Überschreitung des bestehenden EU-Grenzwerts nur geringfügig ist. Auch Diesel-Fahrer in der Stadt Essen würden wohl von der Neuregelung des § 47 Abs. 4a BImSchG profitieren, da hier festgestellte Überschreitungen unterhalb 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel liegen. Die vom VG Gelsenkirchen festgestellte Notwendigkeit von Diesel-Fahrverboten in mindestens 18 Stadtteilen könnte somit entfallen.

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