Englisch als neue Gerichtssprache? - Kammern für internationale Handelssachen

Der Bundesrat hat am 18.04.2018 einen Gesetzesentwurf zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten veröffentlicht.

Ausgangslage

Gemäß § 184 GVG ist Gerichtssprache deutsch. Nur deutsch. Im Gegensatz zu anderen Ländern kann in Deutschland nicht in englischer Sprache als "lingua franca" des internationalen Wirtschaftsverkehrs verhandelt werden.

Das hat im internationalen Rechtsverkehr Auswirkungen nicht nur auf die Wahl des Gerichtsstandes, sondern auch auf die Frage der Rechtswahl. Ausländische Vertragspartner schrecken im Rahmen von Vertragsbeziehungen oder gesellschaftsrechtlichen Transaktionen oft davor zurück, im Streitfall in einer fremden, für sie nur im Wege der Übersetzung indirekt verständlichen Sprache vor einem deutschen Gericht verhandeln zu müssen. Dies gilt insbesondere, wenn ihnen ein deutscher Vertragspartner oder Prozessgegner gegenüber steht, der sich - zumindest dem Anschein nach - bei einer Verhandlung in seiner Muttersprache prozessuale Vorteile verschaffen kann. Zwar besteht die Möglichkeit zur Beiziehung eines Dolmetschers, die Abfassung von Schriftsätzen, die Verhandlungsleitung, die Verkündung von Entscheidungen, die Vorträge der Rechtsanwälte und die Protokollführung sind jedoch stets in deutscher Sprache vorzunehmen. Nachteilig kann eine Verfahrensführung in deutscher Sprache auch sein, wenn Gegenstand der Rechtsstreitigkeit in englischer Sprache abgefasste Verträge sind. Ihre Auslegung ist in vielen Fällen streitentscheidend. Ein Sprachbruch zwischen Vertrags- und Verfahrenssprache ist hier - auch bei noch so guter Übersetzung - ein zusätzliches Hindernis zur Klärung von Auslegungszweifeln.

Dies hat zur Folge, dass das deutsche Recht trotz seiner Vorzüge kaum gewählt und ein Gerichtsstand in einem anderen Staat vereinbart wird, vor dem in englischer Sprache verhandelt werden kann. Zudem ist dies einer der Gründe, weswegen immer mehr bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten vor Schiedsgerichten - hier kann Englisch oder eine andere Sprache als Verfahrenssprache frei gewählt werden - ausgetragen werden.

Ziel des Gesetzes

Der Gesetzentwurf sieht die Einrichtung von besonderen Kammern für Handelssachen als Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten vor, vor denen das Verfahren in englischer Sprache durchgeführt werden kann. Dadurch soll ausländischen Parteien und Rechtsanwälten die Möglichkeit eröffnet werden, die Verfahren vor den Kammern für internationale Handelssachen entweder in ihrer eigenen Sprache oder jedenfalls der ihnen geläufigen "lingua franca" des Wirtschaftsverkehrs führen zu können. Dadurch kann bei Verträgen, die in englischer Sprache abgefasst sind und deren Auslegung Gegenstand eines Rechtsstreits ist, die Kongruenz von Vertrags- und Verfahrenssprache gewahrt und die Auslegung des Vertrages wesentlich erleichtert werden.

Ziel der Maßnahme ist ein erheblicher Zugewinn an Attraktivität des Gerichtsstandorts Deutschland sowie die künftige Verhandlung bedeutender wirtschafts-rechtlicher Verfahren in Deutschland, die bisher entweder vor Schiedsgerichten oder im englischsprachigen Ausland verhandelt wurden.

Was ist neu?

Der Gesetzesentwurf sieht im neuen Entwurf des § 93 Absatz 2 GVG eine Ermächtigung der Landesregierungen vor, durch Rechtsverordnung bei den Landgerichten Kammern für internationale Handelssachen einzurichten. Zur Zuständigkeit dieser Spruchkörper gehören neben den normalen Handelssachen im Sinne von § 95 GVG die "internationalen Handelssachen".

Einzelheiten zu den "internationalen Handelssachen" sollen in den neu eingefügten §§ 114a und 114b GVG geregelt werden. Voraussetzung ist zum einen das Vorliegen einer Handelssache im Sinne von § 95 GVG. Zum anderen wird an einen internationalen Bezug des Rechtsstreits angeknüpft, zum Beispiel an die Fassung einer vertraglichen Vereinbarung oder gesellschaftsinterner Verträge in englischer Sprache. Des Weiteren ist erforderlich, dass beide Parteien der Verfahrenssprache Englisch zustimmen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, finden - mit wenigen Ausnahmen - die für Kammern für Handelssachen geltenden Vorschriften auch auf die Kammern für internationale Handelssachen Anwendung.

Durch eine Änderung des § 184 Absatz 2 GVG soll die Durchführung des Verfahrens in englischer Sprache sowohl vor für die Verfahren vor den Kammern für internationale Handelssachen, als auch vor den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Kammern für internationale Handelssachen zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs ermöglicht werden. Es wird jedoch eine Differenzierung insoweit getroffen, als eine Verfahrensführung in englischer Sprache vor den Kammern für internationale Handelssachen und den zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte zum Regelfall bestimmt wird, wohingegen es sich bei der Verfahrensführung in englischer Sprache vor dem Bundesgerichtshof um eine Fakultativ-Regelung handelt ("kann").

Fazit

Die gesetzgeberischen Bestrebungen sind - insbesondere auch aus Sicht von Unternehmen, die im internationalen Rechtsverkehr tätig sind - zu begrüßen.

Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und in welcher Form der Gesetzesentwurf umgesetzt wird. Auch die praktische Umsetzung eines entsprechenden Gesetzes dürfte interessant aber gut machbar sein. Zahlreiche Richter verfügen über gute englische Kenntnisse, die sie während des Studiums und/oder im Rahmen eines LL.M. erworben haben und können als Richter von internationalen Kammern für Handelssachen eingesetzt werden. Die Kompetenzen im internationalen Gesellschaftsrecht oder sonstigen internationalen Rechtsverkehr könnten damit bei den Gerichten künftig in spezialisierten internationalen Kammern gebündelt werden.

Autorin

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