Erbschaftsteuerreform 2016 - Was gilt ab dem 1. Juli 2016?

Bekanntlich hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das geltende Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zu einer verfassungskonformen Neuregelung aufgefordert (Urt. v. 17. Dezember 2014). Konkret tenorierte das BVerfG insofern:

Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 30. Juni 2016 zu treffen.

Mittlerweile steht zu befürchten, dass der Gesetzgeber die ihm gesetzte Frist nicht einhalten wird. Und dann?

Was gilt bis zum 30. Juni 2016?

Etwaige Neuregelungen ErbStG werden frühestens zum 1. Juli 2016 in Kraft treten. Zwar hatte das BVerfG für sog. exzessive Gestaltungen eine rückwirkende Neuregelung für zulässig erachtet. Allerdings scheint der Gesetzgeber von diesem Recht keinen Gebrauch machen zu wollen. Denn im bisherigen Gesetzgebungsverfahren wurde eine Rückwirkung nicht diskutiert. Dementsprechend ist auf Erbfälle und Schenkungen bis zum 30. Juni 2016 das derzeit geltende Recht anwendbar. Zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist nach §§ 9, 37 ErbStG auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung abzustellen, d.h. bei Schenkungen auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.

Status Quo des Gesetzgebungsverfahrens zur Neuregelung des ErbStG

Bis heute ist das Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung des ErbStG nicht abgeschlossen. Zuletzt fand am 12. Oktober 2015 eine Öffentliche Anhörung von Sachverständigen im Bundestag zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2015 statt. Im Rahmen der 67. Steuerrechtlichen Jahresarbeitstagung in Wiesbaden erklärte die Vertreterin der Finanzverwaltung, dass derzeit unklar sei, ob etwaige Neuregelungen des ErbStG noch bis zur parlamentarischen Sommerpause oder erst danach verabschiedet würden. Vor der Sommerpause kommt der Bundesrat, der dem Gesetz zustimmen muss, zuletzt am 8. Juli 2016 zusammen.

Was gilt ab dem 1. Juli 2016?

Tritt zum 1. Juli 2016 keine Neuregelung des ErbStG in Kraft, ist umstritten, ob das derzeit geltende ErbStG gar nicht, teilweise oder insgesamt fortgilt. Mit Blick auf eine Äusserung des Gerichtssprechers des BVerfG muss zwar derzeit von der Fortgeltung des bisherigen ErbStG ausgegangen werden. Eine Klärung dieser Frage bliebe jedoch letztlich - erneut - den Gerichten vorbehalten. Dann wäre nach der Entscheidung des BVerfG auch vor der Entscheidung des BVerfG.

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