Erhöhung der Einstellungsaltersgrenze für Beamte in NRW

 

Die Frage, bis zu welchem Alter eine Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfolgen kann, hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert. Es galt von der Rechtsprechung zu klären, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Altersgrenze verfassungsgemäß ist.

Alte Regelung

Bis Ende 2015 lag die Altersgrenze zur Einstellung in ein Beamtenverhältnis, die in einer Vorschrift der Laufbahnverordnung NRW vom 30.06.2009 geregelt war, bei 40 Jahren. Das Bundesverfassungsgericht hielt die alte Regelung für nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar und kam zu dem Ergebnis, dass die damalige Altersgrenze gegen die Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 GG verstieß und auch mit Art. 33 Abs. 2 GG (Zugang zu öffentlichen Ämtern) unvereinbar war. Das Bundesverfassungsgericht sah eine Verordnung als Ermächtigungsgrundlage nicht als ausreichend an und forderte diesbezüglich ein gesetzliche Grundlage.

Neue Regelung

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung der Höchstaltersgrenze für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis in Nordrhein-Westfalen trat am 31.12.15 in Kraft, als § 15a dem Landesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) 2009 hinzugefügt wurde. Mit nur geringen Änderungen findet sich diese Neuregelung seit dem 01.07.2016 in § 14 LBG NRW 2016 wieder.

Gemäß § 14 Abs. 3 LBG NRW ist die grundsätzliche Einstellungsgrenze auf 42 Jahre angestiegen. Des Weiteren sind in Abs. 5 einige Ausnahmetatbestände aufgenommen worden, die die Altersgrenze weiter erhöhen. So erhöht sich beispielsweise die Grenze um die Zeit der Ableistung einer Dienstpflicht nach Artikel 12a GG (Wehrdienst). Auch schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen kommt eine Ausnahmeregelung zu Gute. In § 14 Abs. 6 LBG NRW wurde für sie die Altershöchstgrenze auf 45 Jahre angehoben.

Ferner wird die tatsächliche Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen vom Gesetz beachtet. In diesem Fall erhöht sich die Altersgrenze pro Kind oder Angehörigem um bis zu drei Jahre, jedoch maximal um sechs Jahre, wenn die weitere Voraussetzung erfüllt ist, dass in diesem Zeitraum nicht im Umfang von in der Regel mehr als zwei Dritteln der jeweiligen regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet wurde. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ist demgemäß bis zur Vollendung des 48. Lebensjahres möglich.

Erleichternd kommt hinzu, dass die sogenannte Kausalitätsprüfung entfällt. Dies bedeutet, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Ausnahmetatbeständen, beispielsweise der Kinderbetreuung, und dem Überschreiten der Altersgrenze nicht mehr nachgewiesen werden muss. Die Abschaffung der zuvor bestehenden willkürlichen und kaum nachvollziehbaren Kausalitätsprüfung stellt damit einen großen Erfolg für die Vereinbarkeit von Beruf und Familie dar.

Verfassungsmäßigkeit der neuen Regelung

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.10.2016 entschieden, dass die neue Regelung zur Einstellungsaltersgrenze für Beamte in NRW verfassungsgemäß ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

Die Neureglung stelle zwar einen Eingriff in die Grundrechte des Bewerbers aus Artikel 12 Abs. 1 G und 33 Abs. 2 GG dar. Sie sei jedoch vor dem Hintergrund des beamtenrechtlichen Lebenszeitprinzips gerechtfertigt, wonach der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit hat. Aus denselben Gründen sei die Regelung des § 14 LBG NRW auch EU-Richtlinienkonform. Ein Verstoß gegen die Gleichbehandlungsrichtlinie RL 2000/78/EG liege nicht vor.

 

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