Erneute Festlegung von Zielgrößen für die Frauenquote nach dem 30. Juni 2017 erforderlich

Seit Mitte 2015 sind nicht paritätisch mitbestimmte börsennotierte Gesellschaften und mitbestimmte GmbHs verpflichtet, Zielgrößen für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung sowie in den ersten beiden Führungsebenen festzulegen. Diese Pflicht wurde mit dem Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst  eingeführt und war erstmalig bis zum 30. September 2015 zu erfüllen. Dabei durfte die erstmalig zur Erreichung der Zielgrößen gesetzte Frist nicht länger als bis zum 30. Juni 2017 dauern. Viele Aufsichtsräte und Geschäftsführungsorgane betroffener Gesellschaften haben sich seinerzeit für die volle Ausschöpfung dieser Frist entschieden. Sie müssen daher nach dem 30. Juni 2017 in Sachen Frauenquote erneut tätig werden und sollten das Thema – unter Berücksichtigung des jeweiligen Sitzungsturnus – noch rechtzeitig auf die Agenda nehmen.

Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeiten müssen Aufsichtsräte betroffener Gesellschaften nach diesem Zeitpunkt die Zielgrößen für sich selbst sowie für das Geschäftsführungsorgan erneut festlegen (vgl. § 111 Abs. 5 Satz 1 und 3 AktG bzw. § 52 Abs. 2 GmbHG). Letzterem obliegt die erneute Festlegung von Zielgrößen für die ersten beiden Führungsebenen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 1 und 3 AktG bzw. § 36 GmbHG). Im Gegensatz zur erstmaligen Festlegung darf für die Erreichung der dann festzulegenden Zielgrößen eine Frist von bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen werden.

Wichtig ist, dass Aufsichtsrat und Geschäftsführungsorgan bei der erneuten Festlegung der Zielgrößen das sogenannte Verschlechterungsverbot beachten. Liegt der tatsächliche Frauenanteil in dem jeweiligen Organ bzw. der jeweiligen Führungsebene unter 30%, so darf die gewählte Zielgröße den tatsächlichen Frauenanteil nicht unterschreiten. Liegt dieser hingegen bereits oberhalb von 30%, ist es zulässig, die Zielgröße in einem Korridor zwischen 30% und dem tatsächlichen Frauenanteil festzulegen. Das Verschlechterungsverbot gilt dann nicht.

Zu beachten ist, dass Grundlage für die erneute Festlegung der jeweilige aktuelle Frauenanteil ist. Insbesondere dem Geschäftsführungsorgan ist daher anzuraten, vor seiner Entscheidung zu überprüfen, ob sich der Frauenanteil in den ersten beiden Führungsebenen seit Veröffentlichung des letzten Lageberichts verändert hat. In diesem ist grundsätzlich turnusmäßig darüber zu berichten, ob die jeweils festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht wurden. Zudem sollte geprüft werden, ob die bestehende Definition der ersten beiden Führungsebenen, welche den Bezugspunkt für die Zielgröße bildet, die gegenwärtige Struktur noch zutreffend reflektiert. Ist dies nicht der Fall, sollte das Geschäftsführungsorgan die Definition entsprechend anpassen.

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