Erste obergerichtliche Entscheidung zur Datenschutz-Grundverordnung

Seit dem 25.05.2018 gilt europaweit die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In diesem Zusammenhang gibt es eine große Verunsicherung, weil viele der neuen Regelungen nicht eindeutig sind und es angesichts des jungen Datums auch noch keine Rechtsprechung zu vielen speziellen Fragen gibt.

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Beschluss vom 18.06.2018 bereits mit der Frage nach dem Verhältnis der DSGVO einerseits und dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) im Rahmen von Bildberichtserstattung auseinander gesetzt. Das KUG regelt das Recht am eigenen Bild und die Voraussetzungen, unter denen dieses Recht des Einzelnen vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung und freie Presseberichterstattung zurück treten muss.

Im alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG alt) gab es eine Subsidiaritätsklausel, die besagte, dass Datenschutzregelungen nur dann Anwendung finden, wenn es zu einem Sachverhalt keine spezialgesetzliche Regelung gibt. § 23 KUG stellte eine solche spezialgesetzliche Regelung dar. Eine vergleichbare Subsidiaritätsklausel gibt es jedoch in der DSGVO nicht, sodass sich nunmehr die Frage stellt, ob eine Bildberichterstattung, die nach dem KUG zulässig wäre, auch die (strengeren) Anforderungen der DSGVO erfüllen muss. Jedoch gibt es mit Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel, die abweichende nationale Regelungen im Bereich von journalistischen Zwecken zulässt.

Art. 85 Abs. 3 DSGVO sieht eine Pflicht der Mitgliedsstaaten vor, derartigen abweichende Regelungen der EU-Kommission mitzuteilen, was für § 23 KUG bislang nicht erfolgt ist. Die Frage der nachträglichen Notifizierungspflicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der DSGVO bestehenden Regelungen ist umstritten. Gleichwohl sieht das OLG Köln die Anwendbarkeit zumindest deshalb nicht beeinträchtigt, weil § 23 KUG bereits vor Inkrafttreten der DSGVO bestand, sodass es de facto davon ausgeht - jedoch ohne dies ausdrücklich zu sagen - dass eine nachträgliche Notifizierung nicht erforderlich ist. Die aufgrund von Art. 85 Abs. 2 DSGVO notwendige Interessenabwägung sei gerade durch die Anwendung §§ 22, 23 KUG gewahrt, sodass jedenfalls im journalistischen Bereich die Regelungen des KUG denen der DSGVO vorgingen.

Damit ist allerdings nur eine erste Detailfrage geklärt, die nur die journalistische Bildberichterstattung betrifft. Für die Verwendung von Fotos für andere als die in Art. 85 Abs. 2 DSGVO genannten Zwecke Journalismus, Kunst und Literatur findet die Ausnahme indes keine Anwendung. Ob sich die anderen Obergerichte und der Bundesgerichtshof dieser Auffassung des OLG Köln anschließen werden, bleibt abzuwarten. Dieser Beschluss ist somit nur ein erster Schritt in der Mammutaufgabe der Gerichte, die vielen offenen Fragen zur DSGVO sukzessive zu klären.