Frauenquote – was gibt es zu berichten?

HINTERGRUND

Durch die neuen Vorschriften in §§ 76 Abs. 5111 Abs. 5 AktG bzw. §§ 3652 Abs. 2 GmbHG wurden Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, in Umsetzung des Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen verpflichtet, erstmals im Jahr 2015 konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen und darüber gemäß §289a HGB zu berichten.

Zum Ende des Geschäftsjahres 2016 stellt sich nun die Frage: Wurden die Quoten erreicht? Und was passiert, wenn nicht?

BINDUNGSWIRKUNG DER FESTGESETZTEN QUOTE?

Anders als bei den gemäß § 96 Abs. 3 AktG für börsennotierte und zugleich mitbestimmte Unternehmen bei der Besetzung des Aufsichtsrates geltenden zwingenden Quoten, deren Nichteinhaltung zur Nichtigkeit der Wahl führt, handelt es sich bei den von den Unternehmen selbst festgelegten Quoten um eine unternehmenspolitische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, welche Zielgrößen nach der Vorstellung des zuständigen Organs erreichbar sind und angestrebt werden sollten. Sie erzeugt aber keine rechtliche Bindung und begründet auch keine Rechte von Dritten. Die Wahlfreiheit der berechtigten Gremien wird durch die Zielvorgaben nicht eingeschränkt. Es besteht somit insbesondere keine Pflicht, ein zu besetzendes Vorstands- oder Aufsichtsratsmandat nicht mit einem Mann zu besetzen bzw. frei zu lassen, wenn keine geeignete Frau zur Wahl steht.

SANKTIONEN BEI NICHTEINHALTUNG

Gesetzliche Sanktionen für die Nichteinhaltung der selbst gesetzten Quoten bestehen nicht, sie beschränken sich auf die ggf. negative Öffentlichkeitswirkung i.R. der Berichtspflicht (dazu sogleich). Mit Sanktionen ist nur dann zu rechnen, wenn keine Zielvorgaben gemacht wurden oder nicht berichtet wird.

WAS IST ZU BERICHTEN?

Gemäß § 289a Abs. 4 1 HS 1, Abs. Nr. 4 HGB haben die Geschäftsführer in der Erklärung zur Unternehmensführung in einem gesonderten Abschnitt im Lagebericht über die festgelegten Zielgrößen für den Frauenanteil und die Fristen zu berichten. In der Erklärung ist auch anzugeben, ob die festgelegten Zielgrößen während des Bezugszeitraums erreicht worden sind, und wenn nicht, aus welchen Gründen. Hinsichtlich der Begründungsintensität genügt es, wenn angegeben wird, dass beispielsweise nicht genügend weibliche Bewerber zur Verfügung standen. Aufgrund der bestehenden Wahlfreiheit ist die Wahl im Übrigen nicht näher zu erläutern oder zu begründen.

WO UND WANN IST ZU BERICHTEN?

Die Erklärung ist als Bestandteil eines Lageberichts gemäß § 325 Abs.1, Abs. 2 HGB zur Veröffentlichung beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen oder gemäß § 289a Abs. 1 2, Abs. 4 1 HS 2 HGB als gesondertes Dokument auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Die Berichtspflicht über die Erreichung bzw. Nichterreichung besteht allerdings erst nach Ablauf der gesetzten Fristen. Wurde also beispielsweise die Zielvorgabe gemacht, bis Mitte des Jahres 2017 eine bestimmte Quote zu erreichen, muss hierüber für das Geschäftsjahr 2016 nicht berichtet werden. Vor Fristablauf genügt eine bloße Wiederholung der Festlegung der Zielgrößen und Fristen.

HANDLUNGSALTERNATIVEN DER UNTERNEHMEN

Ist absehbar, dass die selbst gesetzten Zielvorgaben nicht erreicht werden können und ist die dafür gesetzte Frist noch nicht abgelaufen, hat das zuständige Organ jederzeit die Möglichkeit, durch einen neuen Beschluss auch innerhalb der festgelegten Fristen die Zielgrößen und Fristen ändern. So kann auch Veränderungen im Unternehmen durch Anpassung von Zielgrößen und Fristen Rechnung getragen und die negative Erklärung der „Nichteinhaltung“ vermieden werden. Ob diese Korrektur nach unten jedoch in der Außenwirkung „besser“ ist, als an den bisherigen Vorgaben langfristig festzuhalten und nur zu erklären, dass sie bislang nicht erreicht werden können, dürfte letztlich eine unternehmerische Entscheidung sein.

Es bleibt abzuwarten, was die einzelnen Unternehmen für das Geschäftsjahr 2016 berichten werden. In der Tendenz zeigt sich aber, dass der Frauenanteil in der Führungsgremien der Unternehmen gesteigert hat.

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