GMBH: Besondere Anforderungen bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Bei Kapitalerhöhungen einer GmbH aus Gesellschaftsmitteln ist ein besonderes Augenmerk auf die Vorschriften der §§ 57c ff. GmbHG hinsichtlich der der Kapitalerhöhung zu Grunde zu legenden Bilanz und deren Prüfung zu legen. Dass diese Vorschriften in der Praxis nicht immer die notwendige Beachtung finden, zeigt ein Beschluss des OLG Jena vom 28.1.2016 (Aktenzeichen 2 W 547/15). Nach dieser Entscheidung ist der Beschluss der Gesellschafterversammlung einer GmbH über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nichtig, weil diesem Beschluss eine Jahresbilanz zu Grunde gelegt wurde, die entgegen § 57e GmbHGnicht mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer versehen war. Werde ein solcher nichtiger Beschluss gleichwohl eingetragen, trete analog § 242 Abs. 2 AktG Heilung erst mit Ablauf von drei Jahren seit Eintragung des Beschlusses im Handelsregister ein.

Hintergrund der Entscheidung

Die Gesellschafterversammlung einer GmbH hatte eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln beschlossen. Dieser war eine als vorläufig bezeichnete Jahresbilanz der Gesellschaft zu Grunde gelegt worden, welche mit dem Bestätigungsvermerk eines Steuerberaters versehen war. Nach Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister fasste die Gesellschafterversammlung – in der Annahme, dass die erste Kapitalerhöhung unwirksam gewesen sei – erneut den Beschluss, das Stammkapital aus Gesellschaftsmitteln zu erhöhen. Auf den Antrag auf Eintragung der zweiten Kapitalerhöhung erließ das Registergericht eine Zwischenverfügung. Darin teilte das Registergericht mit, die Eintragung könne nicht vollzogen werden, da bereits die erste Kapitalerhöhung eingetragen worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GmbH vor dem OLG Jena hatte Erfolg.

Nach dem Beschluss des OLG Jena hat die GmbH ihren erneuten Antrag auf Eintragung der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zutreffend damit begründet, dass der erste Kapitalerhöhungsbeschluss nicht den Vorgaben des § 57e GmbHG entsprochen habe. Denn zum einen müsse dem Beschluss über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln die endgültige Fassung der Bilanz der Gesellschaft zu Grunde gelegt werden. Die eingereichte vorläufige Bilanz reiche insofern nicht, da anderenfalls der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk der Abschlussprüfer keinen Sinn ergebe. Zum anderen hätte der Bestätigungsvermerk nicht von einem Steuerberater, sondern von einem Wirtschaftsprüfer oder, da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine große Kapitalgesellschaft im Sinne von § 267 Abs. 3 HGB handelte, von einem vereidigten Buchprüfer erteilt werden müssen, § 57e Abs. 2 GmbHG.

Im Hinblick auf den gläubigerschützenden Charakter der Vorschrift des § 57e GmbHG führten solche Mängel der Kapitalerhöhung in analoger Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG zur deren Nichtigkeit. Werde ein Kapitalerhöhungsbeschluss trotz solch elementarer Fehler eingetragen, trete Heilung in analoger Anwendung von § 242 Abs. 2 AktG erst mit Ablauf von drei Jahren ab Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister ein. Mangels Ablaufs dieser Frist im vorliegenden Fall habe ein berechtigtes Interesse der GmbH bestanden, dass der Fehler berichtigt werde. Eine Zurückweisung des Antrags auf Eintragung des zweiten Kapitalerhöhungsbeschlusses hätte nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfen, dass der inhaltsgleiche erste Kapitalerhöhungsbeschluss bereits eingetragen worden sei.

PRAXISHINWEIS

Nicht bei jeder Kapitalerhöhung bedarf es der Vorlage einer geprüften Bilanz der GmbH, deren Kapital erhöht werden soll. Dies ist allerdings bei der Sonderform der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wegen der §§ 57c ff. GmbHG, die einen besonderen Gläubigerschutz vermitteln, der Fall. Denn bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird der Gesellschaft – anders als etwa bei einer Kapitalerhöhung gegen Bar- oder Sacheinlagen – kein zusätzliches Vermögen zugeführt. Vielmehr findet lediglich ein Passivtausch statt, indem Rücklagen in Stammkapital umgewandelt werden. Durch das Erfordernis der Vorlage einer testierten Bilanz soll sichergestellt werden, dass geprüft werden kann, ob der Kapitalerhöhungsbetrag tatsächlich durch umwandlungsfähige Rücklagen gedeckt ist. Dabei darf der Bilanzstichtag der der Kapitalerhöhung zu Grunde zu legenden Bilanz gemäß § 57e Abs. 1 GmbHG (Verwendung der Jahresbilanz) bzw. § 57f Abs. 1 GmbHG (Verwendung einer Zwischenbilanz) im Zeitpunkt der Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Handelsregister höchstens 8 Monate zurückliegen.

Weitere Artikel zum Thema