Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Neue Regelungsvorschläge

Die am 21.03.2016 in Kraft getretenen neuen, auch zivilrechtlichen, Vorschriften zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen haben aufgrund ihrer teils unklaren Fassung am 21.12.2016 zu einer neuen Gesetzgebungsinitiative der Bundesregierung geführt. In dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz) wird Folgendes vorgeschlagen:

Die Vorschrift, nach der die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht hauptsächlich darauf gestützt werden darf, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt oder den Darlehensbetrag übersteigt, soll um die Ausnahme ergänzt werden, dass dies nicht gilt, wenn der Darlehensvertrag zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie dient. Damit wird Artikel 18 Abs. 3 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie nachträglich vollständig umgesetzt.
Ferner wird eine Verordnungsermächtigung vorgeschlagen, nach der das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch gemeinsame Rechtsverordnung Leitlinien zu den Kriterien und Methoden der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach §§ 505a und 505b Absatz 2 bis 5 BGB festlegen können, insbesondere zu den Faktoren, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen wird und zu den anzuwendenden Verfahren und der Erhebung und Prüfung von Informationen. Dafür beruft sich der Entwurf auf Erwägungsgrund 55 der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, in dem es u.a. heißt:
„Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Leitlinien zu diesen oder zusätzlichen Kriterien und zu den bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers angewandten Methoden herausgeben können, indem beispielsweise Obergrenzen für das Verhältnis zwischen Kredithöhe und Objektwert oder Kredithöhe und Einkommen festgelegt werden, und sollten ermutigt werden, die Grundsätze des Rates für Finanzstabilität für bewährte Praktiken zur Kreditsicherung mittels Hypotheken auf Wohnimmobilien anzuwenden.“

Damit folgt der Vorschlag einem auch im europäischen Recht zunehmend anzutreffenden Trend, nämlich die konkreten Regelungen vom Gesetzgeber auf die Exekutive oder Fachgremien zu verlagern. Das erhöht die Komplexität, was gerade im Verbraucherschutzrecht wenig angebracht erscheint.

Gekoppelt sind diese Änderungen bei der Kreditwürdigkeitsprüfung mit Vorschlägen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien. Dazu soll eine Verordnungsermächtigung für die BaFin betreffend Markteingriffe geschaffen werden, mit der die in Deutschland zur Verfügung stehenden Instrumente ergänzt werden sollen, um mögliche künftige vom Wohnimmobilienmarkt ausgehende systemische Risiken bei Bedarf bei allen gewerblichen Darlehensgebern gezielt einzugrenzen oder zurückzuführen.

Fazit: Die geplanten Nachbesserungen der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind zu begrüßen.

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