Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen nach BGH zulässig

Viel lesen konnte man in der letzten Zeit über Prämiensparverträge: Mehrere Sparkassen haben sich dazu entschlossen, diese vorwiegend in den neunziger Jahren aufgelegten Sparverträge zu kündigen. Bei manchen Kunden macht sich Empörung breit: Können sich Sparkassen von den selbst aufgelegten Anlageformen einseitig lossagen?

Beim Prämiensparvertrag wird dem Kunden neben einer variablen Verzinsung zusätzlich auf die jährliche Sparleistung eine stetig steigende Prämie, z. B. von 3 % ab dem dritten Jahr bis zu 50 % nach 15 Jahren gewährt. Zahlt der Kunde also beispielsweise über das Jahr verteilt insgesamt 1.200,00 € auf das Sparkonto ein, gibt die Sparkasse pro Jahr noch 600,00 € als Prämie drauf. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase (besser gesagt: Nullzins- oder Negativzinsphase) sehen Sparkassen die Fortführung von derartigen Prämiensparverträgen mangels Refinanzierungsmöglichkeiten oft nicht mehr als vertretbar an.

Der BGH hatte im Mai dieses Jahres einer Sparkasse Recht gegeben und die sparkassenseitige Kündigung für wirksam erachtet. Es gelte lediglich ein Kündigungsausschluss bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe, im konkreten Fall also bis zum 15. Jahr. Anschließend könne die Sparkasse den Sparvertrag jedoch kündigen.

Eine gewisse Brisanz ergab sich im BGH-Fall daraus, dass die Sparkasse in einer Werbebroschüre mit einer Beispielsrechnung geworben hatte, in der die Entwicklung des Sparguthabens über einen Zeitraum von 25 Jahren dargestellt war. Hierzu fand sich folgender Satz: „Die folgende Tabelle macht deutlich, wie Ihr Sparguthaben Jahr für Jahr kräftiger wächst z. B. bei einer Sparrate von 150,00 DM monatlich.“ Der Werbebroschüre hat der BGH jedoch keine weitere Bedeutung beigemessen. Mit dem Rechenbeispiel sei keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden gewesen. Es handele sich lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung. Ein durchschnittlicher Sparer könne nicht annehmen, dass die Sparkasse hiermit ihre Pflichten erweitern wollte.

Der BGH hat damit klargestellt: Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, dass lukrative Sparverträge zeitlich unbegrenzt laufen.

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