Kurioses vom Finanzgericht: Grillsport ist kein Sport (im rechtlichen Sinne)

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hatte unlängst darüber zu befinden, ob „Grillsport“ als Sport im steuerrechtlichen Sinne anzusehen ist (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016, 6 K 2803/15). Das FG hat dies verneint und klargestellt, dass Grillen kein Sport ist.

Es zeigt sich wieder einmal, dass sich gerade die Finanzgerichte häufig mit kurios anmutenden Fragestellungen befassen müssen.

AUSGANGSPUNKT: § 52 ABS. 2 SATZ 1 NR. 21 ABGABENORDNUNG

Hintergrund der Entscheidung des FG ist, dass Körperschaften, wie z.B. Vereine, steuerbegünstigt sind, wenn sie gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verfolgen. Die in jedem Fall als gemeinnützig anerkannten Zwecke sind in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO aufgezählt. Einer dieser Zwecke ist die Förderung des Sports, wobei Schach ausdrücklich als Sport gilt (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO).

Vor dem FG Baden-Württemberg klagte ein Verein, der u.a. als Zweck die Förderung der Grillkultur, insbesondere durch Nachwuchs- und Jugendarbeit im Grillsport, in seiner Satzung vorgesehen hatte.

SPORTBEGRIFF DES BFH ENTSCHEIDEND

Das FG berief sich auf den Sportbegriff des Bundesfinanzhofes (BFH). Hiernach umfasst der Begriff „Sport“ im Sinne der AO Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen (Urteil vom 17.02.2000, I R 108, 109/98). Vorauszusetzen ist nach Auffassung des BFH daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen oder durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet ist (Urteile vom 29.10.1997, I R 13/97, und vom 17.02.2000, I R 108, 109/98).

Diese Voraussetzungen sah das FG beim Grillsport nicht erfüllt. Es argumentierte, dass es beim Grillsport offensichtlich an einer körperlichen, über das ansonsten übliche Maß hinausgehenden Aktivität fehle, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen gekennzeichnet ist. Zudem sei der Grillsport zudem nicht durch die einem persönlichen Können zurechenbare Kunstbewegung gekennzeichnet. Der „Erfolg des Grillens“ sei vielmehr von Überlegungen abhängig, auf welche Weise und mit welcher Temperatur die Lebensmittel gegrillt werden.

Der Entscheidung des FG ist beizupflichten. Andernfalls würde der (ohnehin weite) Sportbegriff wohl vollends ausgehöhlt. Jede Freizeitaktivität könnte sonst zum Sport deklariert werden. Allerdings ist auch zu konzedieren, dass es im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann, abzugrenzen, was Sport ist und was nicht. So mag man sich durchaus fragen, warum Ballonfahren oder Turnierbridge von den Finanzbehörden als Sport akzeptiert werden.

Es ist zu erwarten, dass dies nicht die letzte Entscheidung eines Finanzgerichts war, in der es um die Feststellung geht, was als Sport und damit als gemeinnützig und steuerbegünstigt anzusehen ist.

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