Mutter, Mutter, Kind – (noch) keine Option nach dem BGB

Mutter ist die Frau, die es geboren hat. So steht es seit 1998 in § 1591 BGB. Ein Satz, der so selbstverständlich daherkommt. Doch neuerdings steht die Regelung wieder auf dem Prüfstand. Der BGH hatte sich in einer aktuellen Entscheidung vom 10.10.2018 hiermit zu befassen:

Sachverhalt zur Entscheidung des BGH vom 10.10.2018 (Az. XII ZB 231/18)

Die Kindesmutter hatte am 03.11.2017 ein Kind geboren, das durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt wurde. Sie lebte seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die am 12.10.2017 - nach Einführung der "Ehe für alle" - in eine Ehe umgewandelt wurde. Das Kind wurde also in einer Ehe geboren. Die Ehefrau der Kindesmutter wollte nun auch als Mutter in das Geburtsregister eingetragen werden. Das Standesamt lehnte ab. Zurecht, wie der BGH am Ende entschied.

Entscheidungsgründe

§ 1591 BGB enthalte, so der BGH, nur die Zuordnung zu einer einzigen Mutter. Und 1592 BGB, der die Vaterschaft regelt, sei weder direkt noch analog anwendbar. Die gesetzlichen Vorschriften zur Abstammung seien bislang bewusst nicht reformiert worden. Die Vaterschaft kraft Ehe beruhe darauf, dass diese rechtliche Eltern-Kind-Zuordnung auch die tatsächliche Abstammung regelmäßig abbildet. Die Ehefrau der Kindesmutter könne jedoch per se nicht leiblicher Elternteil des Kindes sein. Aus diesem Grund liege auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn gleich- und verschiedengeschlechtliche Ehepaare und deren Kinder abweichend behandelt werden.

Verfahrensgang

Die Ausführungen des BGH sind klar und eindeutig. Dass er sich überhaupt mit der Frage befassen musste, war dem OLG Dresden zu verdanken, der die Rechtsbeschwerde zugelassen hat: Es handele sich um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Man solle nicht meinen, dass die Frage auch anders beurteilt werde. Immerhin hatte das Amtsgericht Chemnitz noch das Standesamt angewiesen, die Ehefrau der Kindesmutter "als weiteres Elternteil bzw. als weitere Mutter" einzutragen.

Auswirkungen und Ausblick

Nach geltendem Recht ist, wenn ein Kind in einer gleichgeschlechtlichen Ehe zur Welt kommt, die Ehefrau der Kindesmutter nicht (Mit-)Mutter. Sie ist nicht mit dem Kind verwandt, das Kind somit auch nicht gesetzlich erbberechtigt. Die rechtliche Stellung als Elternteil kann die Ehefrau der Kindesmutter nur über die Adoption erlangen. Durchaus möglich, dass es dabei nicht bleibt. Es liegt bereits ein Gesetzesentwurf vor, nach der Mutter eines Kindes auch die Frau ist, die zum Zeitpunkt der Geburt mit der Frau, die es gebiert, verheiratet ist. Und ein vom Bundesjustizministerium eingesetzter Arbeitskreis hat, was auch im Urteil des BGH erwähnt wird, Empfehlungen für eine Reform des Abstammungsrechts ausgesprochen, die ebenfalls in diese Richtung gehen.

 

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