Neuerungen im Gewährleistungsrecht Teil 1 – Auswirkungen und Ausschlussmöglichkeiten bei B2B-Geschäften

Zum 01.01.2018 sind einige Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten. Diese betreffen vor allem auch den reinen B2B-Bereich, in dem im Vergleich zu Geschäften unter Beteiligung von Verbrauchern bislang weniger weitreichende Gewährleistungspflichten bestanden und darüber hinaus eine Abbedingung der gesetzlichen Vorschriften in größerem Ausmaß möglich war. Die Frage ist nun, ob sich daran etwas durch die neue Gesetzeslage geändert hat und ob ein formularmäßiger Ausschluss der neuen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam vereinbart werden kann. Die Praxis zeigt, dass bisher die wenigsten Unternehmen sich der Gesetzesänderungen bewusst sind oder auf diese reagiert haben.

Was ist neu?

Die beiden wesentlichen Neuerungen betreffen zum einen den Umfang der Nacherfüllungspflichten im Sinne des § 439 BGB und zum anderen den Rückgriffsanspruch des Verkäufers innerhalb der Lieferkette gemäß § 445a BGB.

Nach dem neu eingefügten § 439 Abs. 3 BGB hat der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die der Käufer gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, nunmehr im Rahmen der Nacherfüllung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Anders als nach altem Recht gilt dies auch im reinen B2B-Bereich. Während vor dem 01.01.2018 bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern die Kosten für den Ein- und Ausbau einer mangelhaften Kaufsache nur bei schuldhaftem Handeln des Verkäufers zu ersetzen waren, besteht diese Ersatzpflicht nunmehr verschuldensunabhängig.

Die andere wesentliche Neuerung betrifft den Rückgriffsanspruch des Verkäufers. Nach dem neuen § 445a Abs. 1, 2 BGB hat der Lieferant nunmehr dem Verkäufer verschuldensunabhängig diejenigen Aufwendungen (beispielswiese für Ein- und Ausbau der mangelhaften Kaufsache) zu ersetzen, die dieser im Verhältnis zu seinem Käufer zu tragen hatte, sofern der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache vom Lieferanten an den Verkäufer vorhanden war. Anders als nach alter Rechtslage (vgl. § 478 Abs. 2 BGB a.F.), bei der ein solches verschuldensunabhängiges Rückgriffsrecht nur bestand, wenn es sich bei dem letzten Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkauf handelte, gilt dies seit dem 01.01.2018 auch bei reinen B2B-Geschäften.

Wirksame Ausschlussmöglichkeiten in AGB

Durch die neuen gesetzlichen Bestimmungen trifft den Verkäufer damit ein höheres Risiko als bislang, auch im B2B-Bereich die Kosten für den Ein- und Ausbau einer mangelhaften Sache tragen zu müssen. Daher kann es von Bedeutung sein, inwieweit ein Ausschluss der neuen gesetzlichen Vorschriften möglich ist.

Dem ebenfalls zum 01.01.2018 in Kraft getretenen § 478 Abs. 2 BGB ist zu entnehmen, dass ohne einen gleichwertigen Ausgleich ein formularmäßiger Ausschluss der §§ 439 Abs. 3, 445a Abs. 1, 2 BGB oder deren Beschränkung bereits von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht im reinen B2B-Bereich.

Ausschluss des § 439 Abs. 3 BGB im B2B-Bereich

Allerdings kann sich ein Ausschluss des § 439 Abs. 3 BGB in AGB auch im reinen Geschäftsverkehr nach § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB als unwirksam erweisen. Das darin geregelte Verbot des Ausschlusses oder der Beschränkung des § 439 Abs. 3 BGB gilt zwar unmittelbar nur gegenüber Verbrauchern. Allerdings kommt einem möglichen Verstoß gegen § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB – unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche – nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Indizwirkung hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, 2 BGB auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu.

Auch der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung zum neuen § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB (BT-Drucks.18/8486, S. 37, und BT-Drucks. 18/11437, S. 39) davon aus, dass ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Verpflichtung des AGB-Verwenders, Ein- und Ausbauleistungen zu erbringen oder hierfür Aufwendungsersatz zu leisten, in AGB grundsätzlich wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders auch im reinen B2B-Bereich unwirksam sein wird.

Fälle, in denen eine Klausel wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs oder mit Blick auf im Handelsverkehr geltende Gewohnheiten und Bräuche ausnahmsweise als angemessen angesehen werden können, sollen nach dem Willen des Gesetzgebers erst durch die Rechtsprechung konkretisiert werden.

Demzufolge ist von der grundsätzlichen Unwirksamkeit eines Ausschlusses des § 439 Abs. 3 BGB in AGB auch im B2B-Bereich auszugehen. Nach der Gesetzesbegründung bleibt es aber jedenfalls im Verhältnis von Unternehmern zueinander weiterhin möglich, die Mängelhaftung durch Individualvereinbarung abzubedingen (BT-Drucks.18/8486, S. 36).

Ausschluss des § 445a Abs. 1, 2 BGB im B2B-Bereich

Ein formularmäßiger Ausschluss des § 445a Abs. 1, 2 BGB im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr wird weder von § 478 Abs. 2 BGB noch vom Wortlaut des § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB untersagt. Der Vorteil eines solchen Ausschlusses läge darin, dass der Verkäufer die Aufwendungen seines Käufers, die dieser im Verhältnis zu seinem Abkäufer wegen einer mangelhaften Kaufsache zu tragen hatte (beispielsweise auch die Ein- und Ausbaukosten), nur bei entsprechendem Verschulden, nicht jedoch – wie von Gesetzes wegen vorgesehen – auch verschuldensunabhängig ersetzen muss.

Fraglich ist jedoch, ob ein solcher Ausschluss nicht dennoch nach dem auch hier einschlägigen § 307 Abs. 1, 2 BGB eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners darstellt und daher unwirksam ist. Naturgemäß besteht zu dieser Frage aufgrund der erst am 01.01.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung noch keine Rechtsprechung.

Gegen die Wirksamkeit auch eines solchen Ausschlusses ließe sich anführen, dass der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zu § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB an mehreren Stellen von einem Interesse des (unternehmerischen) Käufers an „einer Regresskette, die möglichst bis zu dem für den Mangel der Kaufsache Verantwortlichen reicht“, spricht. Seinem Wortlaut nach verbietet der § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB einen Ausschluss der Verpflichtung des AGB-Verwenders, „die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 2 und 3 […] zu ersetzen“. Diese Pflicht zum Aufwendungsersatz ist jedoch gerade Gegenstand des § 445a Abs. 1, 2 BGB. Aus diesem Grund wäre es in der Tat möglich, den § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB so zu verstehen, dass er auch eine Abweichung von § 445a Abs. 1, 2 BGB verbietet.

Allerdings hat der Gesetzgeber die ausdrückliche Aufnahme des § 445a BGB in die Aufzählung des § 309 Nr. 8 lit. b) cc) BGB offensichtlich nicht für erforderlich gehalten. Da eine solche Aufnahme ohne weiteres möglich gewesen wäre, spricht im Umkehrschluss vieles dafür, dass auch nach dem Willen des Gesetzgebers ein formularmäßiger Ausschluss des § 445a Abs. 1, 2 BGB jedenfalls im B2B-Bereich wirksam möglich sein soll.

Zusammenfassung und Ausblick

Seit dem 01.01.2018 besteht demnach auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine weitergehende Gewährleistungspflicht, als dies bisher der Fall war. Jedenfalls individualvertraglich lassen sich die neuen Vorschriften im B2B-Bereich jedoch abbedingen. Ob dies auch formularmäßig in AGB wirksam möglich ist, wurde bisher von den Gerichten noch nicht entschieden. Es bleibt demnach abzuwarten, wie sich die diesbezügliche Rechtsprechung in Zukunft entwickeln wird. Nach dem Wortlaut der neuen Vorschriften sowie der Gesetzesbegründung besteht jedoch zumindest eine Tendenz dahingehend, dass jedenfalls der Rückgriff des Verkäufers gemäß § 445a Abs. 1, 2 BGB formularmäßig wirksam in AGB im unternehmerischen Geschäftsverkehr abbedungen werden kann.

Lesen Sie im 2. Teil dieses Beitrags, inwieweit die Neuerungen im Gewährleistungsrecht auch Auswirkungen auf den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung haben können und ob wegen der Gesetzesänderungen diesbezüglicher Handlungsbedarf besteht.

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