Neuerungen im Gewährleistungsrecht Teil 2 – Auswirkungen auf den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung

Im ersten Teil dieses Beitrags hatten wir bereits darauf hingewiesen, dass zum 01.01.2018 einige Änderungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Kraft getreten sind. Wie darin zu lesen war, haben die Neuerungen im Gewährleistungsrecht Auswirkungen gerade auch auf die Nacherfüllungspflichten und etwaige Rückgriffsansprüche im rein unternehmerischen Geschäftsverkehr. Von Bedeutung ist dabei vor allem die im ersten Teil dieses Beitrags behandelte Frage, inwieweit die Neuerungen formularmäßig in AGB abbedungen werden können. In diesem Zusammenhang gilt es auch, die Rechtsprechung im Blick zu behalten, die sich bisher mit diesen Fragen noch nicht zu beschäftigen hatte.

Ungeachtet dessen können die angesprochenen Neuerungen im kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht auch unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung haben. So ist es denkbar, dass einzelne Schadensposten wegen der vom Verkäufer geschuldeten Nacherfüllung aufgrund mangelhafter Kaufgegenstände nunmehr nicht mehr vom Versicherungsschutz des Verkäufers umfasst sind, die bis zum 31.12.2018 noch darunter fielen. Um im Schadensfall böse Überraschungen zu vermeiden, lohnt sich eine diesbezügliche Überprüfung.

Was ist neu?

Für die Frage der Produkthaftpflichtversicherung ist die bereits im ersten Teil dieses Beitrags näher erläuterte Neuerung des § 439 Abs. 3 BGB von zentraler Bedeutung. Danach hat der Verkäufer einer mangelhaften Sache, die der Käufer gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht hat, im Rahmen der Nacherfüllung dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder neu gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. Anders als nach altem Recht gilt dies auch im reinen B2B-Bereich. Während vor dem 01.01.2018 bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern die Kosten für den Ein- und Ausbau einer mangelhaften Kaufsache nur bei schuldhaftem Handeln des Verkäufers zu ersetzen waren, besteht diese Ersatzpflicht nunmehr verschuldensunabhängig.

Auswirkungen auf den Umfang der Produkthaftpflichtversicherung

Die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Produkthaftpflichtversicherung von Industrie- und Handelsbetrieben (Produkthaftpflicht-Modell) des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (PHB) sehen in Ziffer 6.1.1 vor, dass Nacherfüllungsansprüche vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Dahingegen sind gemäß Ziffer 4.4 der PHB Ein- und Ausbaukosten grundsätzlich versichert. So heißt es unter Ziffer 4.4.1:

"Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffer 4.4.2 und 4.4.3 genannten Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind."

Weiter heißt es in Ziffer 4.4.2.1:

"Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d.h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter."

Wie vorstehend ausgeführt haftet der Verkäufer für Ein- und Ausbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB nunmehr allerdings verschuldensunabhängig. Die Haftung für Ein- und Ausbaukosten stellt damit durch die Gesetzesänderung seit dem 01.01.2018 einen Bestandteil des Nacherfüllungsanspruchs dar. Der Nacherfüllungsanspruch ist jedoch nicht versichert, sodass davon auszugehen ist, dass auch Ein- und Ausbaukosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB nicht mehr vom Versicherungsschutz der PHB erfasst sind.

Handlungsempfehlung

Bei den vorzitierten PHB handelt es sich allerdings nur um Musterbedingungen des Gesamtverbands der deutschen Versicherungswirtschaft. In der Praxis bleibt es dem Verkäufer unbenommen, abweichende Bedingungen mit dem jeweiligen Versicherer zu vereinbaren. Es ist daher ratsam, - sofern noch nicht geschehen - bei etwaigen diesbezüglichen Unsicherheiten bei dem eigenen Versicherungsmakler nachzufragen, in welchem Umfang derartige Fälle von der Produkthaftpflichtversicherung erfasst sind, und gegebenenfalls den Versicherungsschutz so weit wie möglich - d.h. insbesondere auch hinsichtlich der Ein- und Ausbaukosten - auszubauen.

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