Neues im Online-Handel: EU verbietet Geoblocking

Das grenzüberschreitende Einkaufen im Internet soll innerhalb der EU einfacher werden. Am 06.02.2018 hat das Europäische Parlament eine Verordnung beschlossen, mit der insbesondere das sogenannte Geoblocking unterbunden werden soll. Online-Händlern ist es demnach zukünftig untersagt, Kunden aus dem Ausland den Zugriff auf die Webseite zu verweigern oder den Kunden auf eine andere Webseite umzuleiten. Ferner müssen ausländischen Kunden grundsätzlich dieselben Verkaufs- und Zahlungsbedingungen angeboten werden wie einheimischen Kunden. Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Rates und tritt vorausichtlich Ende 2018 in Kraft.

Was ist Geoblocking?

Bisher war das sog. Geoblocking (Differenzierung nach dem Aufenthaltsort des Internetnutzers) im Internet alltäglich. Wer in einem anderen EU-Staat online ein Produkt erwerben will, wird oft blockiert oder auf eine inländische Webseite umgeleitet, auf der das Produkt nicht oder zu einem höheren Preis angeboten wird. Der Preis für einen Mietwagen am Pariser Flughafen kann für einen deutschen Onlinekunden teurer als für einen Kunden aus Frankreich oder Spanien sein. Anhand der IP-Adresse kann der Aufenthaltsort des Kunden ermittelt werden. Grund für dieses Geoblocking sind oftmals hohe Versandkosten und unterschiedliche Steuersätze, die die Onlinehändler vermeiden möchten. Diese Differenzierung nach dem Herkunftsland will die EU mit der „Verordnung über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG“ zukünftig im Sinne eines freien digitalen Binnenmarkts unterbinden.

Keine Sperrung und Umleitung ausländischer Kunden

Online-Händlern ist es demnach zukünftig untersagt, den Zugriff auf ihre Webseite für ausländische Kunden zu sperren. Auch eine Umleitung auf eine andere Webseite ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Kunden zulässig. Zugangssperrungen und -beschränkungen aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind davon ausgenommen.

Gleiche Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

Ferner müssen ausländischen Kunden grundsätzlich dieselben allgemeinen Geschäftsbedingungen wie einheimischen Kunden angeboten werden, wenn

  • die Ware an einen Lieferort geliefert werden soll, den der Anbieter in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen als Lieferort angibt,
  • Käufer und Verkäufer vereinbaren, dass der Käufer die Ware in einem Land abholt, in das der Verkäufer liefert (d.h. Onlinehändler sind nicht verpflichtet in alle EU-Länder zu liefern, der Kunde soll aber die Möglichkeit der Abholung an einem mit dem Händler vereinbarten Ort haben),
  • es sich um elektronisch erbrachte, nicht urheberrechtlich geschützte Leistungen handelt (z.B. Cloud-Dienste, Data-Warehousing, die Bereitstellung von Firewalls oder die Nutzung von Suchmaschinen und Internetverzeichnissen),
  • die erworbene Dienstleistung in den Räumlichkeiten des Anbieters erbracht wird (z.B. Hotel, Sportveranstaltungen, Autovermietung, Eintrittskarten für den Freizeitpark).

Onlinehändler dürfen zwar weiterhin für Kunden aus verschiedenen Mitgliedsstaaten unterschiedliche AGB verwenden. Der Grund für die unterschiedlichen AGBs darf aber nicht allein in der Staatsangehörigkeit oder dem Niederlassungsort des Kunden liegen.

Keine abweichende Behandlung ausländischer Zahlungsmittel

Den Onlinehändlern steht es nach wie vor frei, welche Zahlungsmethoden sie akzeptieren. Innerhalb der akzeptierten Zahlungsmethoden müssen in- und ausländische Kunden aber gleich behandelt werden.

Weiterhin zulässiges Geoblocking

Für bestimmte Bereiche ist das technische Geoblocking dennoch weiter zulässig. So sind insbesondere urheberrechtlich geschützte Inhalte wie E-Books, Musik oder Online-Spiele bisher von den neuen Regeln ausgenommen. Allerdings sieht die Verordnung vor, dass innerhalb von zwei Jahren überprüft werden soll, ob das Verbot des Geoblockings auch auf diese Inhalte ausgeweitet werden soll. Schließlich sind Kleinunternehmen von bestimmten Vorschriften der Verordnung befreit.

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