Neues zum Steuerrecht: Abmahnkosten sind gegenüber dem Abgemahnten umsatzsteuerbare Entgelte für Leistungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.12.2016, Az. XI R 27/14, eine für die Geltendmachung von Abmahnkosten relevante Entscheidung getroffen. Bis dato entsprach es herrschender Auffassung, dass die im Rahmen einer wettbewerbsrechtlicher Abmahnung gegen den Abmahnungsgegner geltend gemachten Kosten steuerrechtlich als umsatzsteuerfreier Schadensersatz anzusehen waren. Praktisch bedeutete dies, dass im Rahmen einer Abmahnung vom Gegner nur die Anwaltsgebühren ohne Umsatzsteuer verlangt werden konnten. Während die Anwaltskosten vom Gegner zu erstatten waren, musste der Mandant die Umsatzsteuer zahlen und konnte diese wiederum als Vorsteuerabzug geltend machen. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei Abmahnkosten der Rechtsnatur nach um eine schadensersatzähnliche Position handelte, und in Höhe der Umsatzsteuer infolge der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs jedenfalls bei einer zum vorsteuerabzugsberechtigten Partei kein Schaden entsteht.

Dieser Praxis hat der BFH nunmehr mit der genannten Entscheidung die Grundlage entzogen. Demnach handelt es sich bei Zahlungen, die an einen Unternehmer von dessen Wettbewerber als Aufwendungsersatz aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung geleistet wird, um ein Entgelt im Rahmen eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustausches zwischen dem Unternehmer und dem abgemahnten Wettbewerber. Dies hat zur Folge, dass ab sofort auch der Umsatzsteueranteil vom abgemahnten Wettbewerber gefordert werden kann. Dies wird weiter bedeuten, dass der Mandant dem abgemahnten Wettbewerber insoweit eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen haben wird. Der BFH überträgt damit die bereits für Wettbewerbsvereine geltende Praxis auch auf das Rechtsverhältnis zwischen Wettbewerbern. Die Entscheidung ist zwar ausdrücklich zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ergangen. Es ist aber nicht ersichtlich, warum das Prinzip nicht auch z. B. für immaterialgüterrechtliche und andere Abmahnungen in gleicher Weise gelten sollte.

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