Nominierungsrechtsstreit: Spitzensportverband wehrt mit KÜMMERLEIN einstweilige Verfügung ab

Die Deutsche Triathlon Union (DTU), einer der am stärksten wachsenden Spitzensportfachverbände in Deutschland, hat sich mit KÜMMERLEIN erfolgreich gegen den Antrag eines Athleten auf Nominierung zu zwei Wettkämpfen der Welt-Cup-Serie gewehrt. Der Athlet hatte vor dem Landgericht Frankfurt a.M. versucht, seine Meldung zu den Wettkämpfen in Chengdu (China) und Yokohama (Japan) im Mai im Wege der einstweiligen Verfügung zu erzwingen. Der Sportler hat die Nominierungskriterien des Verbands bislang nicht erfüllt. Zum Hintergrund siehe auch ein Interview mit dem mandatsführenden Partner Dr. Sebastian J.M. Longrée.

Das Gericht hat den Antrag nun nach einer mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche mit Urteil vom 24.04.2017 zurückgewiesen. Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung aus, dass es weder einen Verfügungsgrund („Dringlichkeit“) noch einen Verfügungsanspruch (materieller Anspruch in der Sache) für ausreichend glaubhaft gemacht hält.

Im Hinblick auf den Verfügungsanspruch betont das Gericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Kompetenz des Verbands zur Aufstellung von Nominierungsrichtlinien. Die Verbandsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) genießt nach Wertung des Gerichts hier Vorrang vor dem Recht auf Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) des Athleten. Nach Ansicht des Gerichts hat der Verfügungskläger erhebliche Nachteile für sich entgegen dem substantiierten Vortrag des Verbands nicht dargelegt. Auch hinsichtlich der streitigen Athletenvereinbarung bezieht das Gericht klar Stellung. „Wesentliche Nachteile“ durch eine Unterzeichnung kann das Gericht nicht erkennen und sieht diese durch den Verfügungskläger auch nicht dargelegt.

Für KÜMMERLEIN waren im Team um Dr. Sebastian J.M. Longrée Dr. Maximilian Ziegler und Dr. Katja Pesch tätig. KÜMMERLEIN berät neben der DTU regelmäßig weitere Verbände, Unternehmen und Spitzensportler in sportrechtlichen Sachverhalten.