Österreichische Immobilien im Nachlass – Das Ende eines langen Streits

Viele deutsche Erblasser hinterlassen ihren Erben neben Vermögen in Deutschland nicht selten auch ein Ferienhaus in Österreich. Bei dem Versuch, als Rechtsnachfolger des Verstorbenen in das österreichische Grundbuch eingetragen zu werden, stießen die Erben lange Zeit auf erhebliche juristische Probleme an der Schnittstelle zwischen österreichischem Grundbuchrecht und europäischem (Kollisions-)Recht.

Wer als Erbe in österreichische Grundbücher eingetragen werden will, benötigt nach österreichischem Recht einen Beschluss über die „Einantwortung der Erbschaft“, der vom österreichischen Verlassenschaftsgericht ausgestellt wird. Dieser sog. Einantwortungsbeschluss erfüllt ähnliche Zwecke wie der deutsche Erbschein, der dem Erben als Nachweis seiner erbrechtlichen Stellung dient. Nach österreichischem Gesetz ist in diesem Beschluss das Nachlassgrundstück genau zu bezeichnen, ansonsten kann keine Eintragung der Erben im österreichischen Grundbuch vorgenommen werden.

In Europa gilt, mit einigen wenigen Ausnahmen, die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Diese weist die alleinige Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen in Erbangelegenheiten und für die Ausstellung von Erbnachweisen den Gerichten im Mitgliedstaat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers zu. Hielt sich der Erblasser daher vor seinem Tod vorwiegend in Deutschland auf, kann nur ein deutsches Nachlassgericht ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) oder (wahlweise) einen deutschen Erbschein ausstellen. Österreichische Behörden sind in diesem Fall unzuständig und können daher auch keinen Einantwortungsbeschluss fassen.

Aus deutscher Sicht stellte sich hier zunächst kein Problem, da das ENZ in fast allen Staaten der EU als Nachweis des Erbrechts dient und daher auch vor österreichischen Ämtern als Legitimationspapier angesehen wird. Da im ENZ keine Angaben der genauen Grundbuchstelle und des vererbten Grundstücks enthalten sind, weigerten sich österreichische Ämter jedoch bislang, gestützt auf österreichisches Registerrecht und bestehende österreichische Rechtsprechung, eine Grundbuchberichtigung vorzunehmen. Den Antrag der Erben, nunmehr auch die in Österreich geforderten zusätzlichen Informationen in das ENZ aufzunehmen, lehnten die deutschen Behörden – bestätigt durch obergerichtliche deutsche Rechtsprechung – mit dem Hinweis auf die EuErbVO ab. Die Möglichkeit, in Österreich ein – den österreichischen Gesetzen entsprechendes – Legitimationspapier zu erlangen, scheiterte an den Zuständigkeitsvorschriften der EuErbVO. Es entstand eine unauflösliche Patt-Situation, die es den Erben lange Zeit unmöglich machte, die ihnen zustehenden Rechte auch in Österreich durchzusetzen.

Diesen Dauerstreit hat der Oberste Gerichtshof (OGH) als höchstes Zivilgericht Österreichs inzwischen beendet. Er stellte fest, dass die in Österreich vorgesehenen registerrechtlichen Vorschriften allein das österreichische Verlassenschaftsgericht bei der Ausstellung österreichischer Dokumente binden, aber keine Auswirkungen auf das ENZ haben.

Damit ist klargestellt, dass deutsche Erben nach Vorlage eines in Deutschland ausgestellten ENZ nunmehr ohne nähere Angaben zum betroffenen Grundstück im österreichischen Grundbuch als Rechtsnachfolger des Erblassers eingetragen werden können. Weiterer Angaben, Beschlüsse oder Dokumente bedarf es dazu nicht. Die Entscheidung trägt insbesondere zu einer Vereinfachung der Abwicklung deutsch-österreichischer Erbfälle bei und stärkt die Stellung des ENZ als Europäischer Erbschein, der die Notwendigkeit der Vorlage weiterer inländischer Erbnachweise und Beschlüsse obsolet werden lässt.

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