Preisparitätsklausel unter Umständen freistellungsfähig

Das OLG Düsseldorf hat in einem interessanten Urteil von Dezember 2017 (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2017, VI-U (Kart) 5/17) die Preisparitätsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Hotelbuchungsportals für rechtmäßig erklärt. Mangels Kartellrechtsverstoßes sah es auch die entsprechenden Durchsetzungsmaßnahmen von Expedia als zulässig an.

Hintergrund

Vor allem große Hotelbuchungsportale hatten sog. Preisparitätsklauseln in ihre Bedingungen für Verträge mit den Anbietern von Hoteldienstleistungen aufgenommen, um zu verhindern, dass dieselben Zimmer woanders zu einem niedrigeren Preis angeboten werden. Der Tatbestand einer Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. § 1 GWB/Art. 101 Abs. 1 AEUV wird somit durch die Rechtsprechung als erfüllt angesehen. Ungeklärt war bisher lediglich die Freistellungsfähigkeit nach § 2 Abs. 2 GWB. i.V.m. der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) Nachdem das OLG Düsseldorf in den Entscheidungen HRS und Booking.com aufgrund der hohen Marktanteile der betroffenen Unternehmen noch offen gelassen hatte, ob die Vertikal-GVO auf die Konstellation eines Vermittlungsdienstleisters anwendbar ist, bejahte es diese Frage nunmehr im Fall von Expedia.

Sachverhalt

Das Buchungsportal Expedia hatte mittels sog. „Dimming“ Druck auf Hotels ausgeübt, Kunden über andere Zimmervermittler keine besseren Konditionen zu gewähren als über Expedia. Hierdurch sollte die Preisparitätsklausel durchgesetzt werden. Kundenbewertungen und Fotos der jeweiligen Hotels wurden ausgeblendet, wenn Hotels die Preisparitätsklausel nicht einhielten. Darüber hinaus wurde das Ranking der Suchtreffer zu ihren Ungunsten verändert. Daraufhin war Expedia vom Hotelverband auf Unterlassung in Anspruch genommen worden.

Entscheidungsgründe

Die Hotels stehen nach Ansicht des Gerichts mit Expedia als „unechter“ Handelsvertreter in einem Vertikal-Verhältnis i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. a) Vertikal-GVO, weil nach Art. 1 Abs. 1 lit. h) Vertikal-GVO auch solche Unternehmer Abnehmer sind, die auf Grundlage des unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden Vertrages Waren und Dienstleistungen für Rechnung eines anderen Unternehmens verkaufen. Hinsichtlich der erbrachten Leistung sei auf die Hoteldienstleistung und nicht auf die Vermittlungsleistung abzustellen. Die Tatsache, dass der Portalbetreiber selbst keinen Verhandlungsspielraum gegenüber Kunden hat, bedeute nicht, dass der Portalbetreiber die Verträge mit den Kunden nicht aushandelt. Geboten sei ein weites Begriffsverständnis, da es Zweck der Vertikal-GVO sei, sämtliche Vertriebsvereinbarungen in einer vertikalen Kette zu erfassen. Diese Wertungen gelten nach Ansicht des Gerichts sowohl für enge Preisparitätsklauseln, nach denen der Anbieter hinsichtlich der Preise gebunden ist, zu denen er die Vertragsprodukte selbst auf der unteren Marktstufe anbietet, als auch für weite Preisparitätsklauseln, die den Anbieter auch durch die Preise bindet, die er beim Vertrieb über Buchungsportale Dritter verlangt.

Entscheidend für die Bejahung der Freistellung nach Art. 2 Abs. 1 Vertikal-GVO durch das Gericht war ferner, dass Expedia einen Marktanteil von weniger als 30% hat (Marktanteilsschwelle nach Art. 3 Abs. 1 Vertikal-GVO). Hierin liegt der Unterschied begründet zu HRS und Booking, deren Marktanteile jeweils höher als 30% waren, sodass es auf die übrigen Tatbestandsmerkmale der Freistellung nicht mehr ankam.

Wegen Art. 2 Abs. 4 S. 2 lit. b) Vertikal-GVO war nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch unschädlich für die Annahme eines Vertikal-Verhältnisses, dass die Hotels zugleich in einem horizontalen Wettbewerbsverhältnis mit dem Buchungsportal stehen, indem sie auch selbst Hoteldienstleistungen vertreiben. Die Hotels sind auf mehreren Handelsstufen tätig, die Hotelportale aber nur auf Einzelhandelsebene, sodass eine nicht gegenseitige vertikale Vereinbarung besteht.

Eine Kernbeschränkung nach Art. 4 lit. a) Vertikal-GVO liegt nach Überzeugung des OLG Düsseldorf hingegen nicht vor, da die Preisparitätsklausel keine Preisbindung der zweiten Hand darstellt. Dass umgekehrt das Hotelportal hinsichtlich der Preise gebunden ist, ist wiederum unschädlich, weil eine Preisbindung im Rahmen eines Handelsvertretervertrages nicht unter das Kartellverbot nach Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Auch eine Wettbewerbsbeschränkung i.S.d. Art. 1 Abs. 1 lit. d) FKVO, die zum Ausschluss der Freistellung nach Art. 5 Abs. 1 lit. a) FKVO führen würde, verneinte das Gericht, weil mit den Hotels nicht der Abnehmer sondern die Lieferanten innerhalb der Vertriebskette beschränkt wurde.

Fazit

Die Entscheidung überzeugt. Letztendlich werden schlicht die Voraussetzungen der Vertikal-GVO konsequent angewendet und die Entscheidungspraxis der Europäischen Kommission, wie sie in den Vertikal-Leitlinien ausgeführt wird, zugrunde gelegt. Insbesondere wird durch die Preisparitätsklausel der Anbieter und nicht der Nachfrager in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt, was an sich schon auf geringere Bedenken trifft.

Im Übrigen wird durch dieses Ergebnis auch der Trittbrettfahrer-Problematik vorgebeugt, auf die das Gericht noch nicht einmal eingehen musste. Sie besteht darin, dass sich Wettbewerber die Werbeleistungen eines Händlers zu eigen machen, das Produkt mangels eigener Werbeanstrengungen aber günstiger anbieten können. In den Vorgängerentscheidungen sah das Gericht diesen Nachteil nicht als ausreichend schwerwiegend an.

Das Urteil dürfte Wirkung über den Bereich der Buchungsportale hinaus haben. Die Argumentation des OLG Düsseldorf lässt sich problemlos auf den gesamten Onlinehandel, aber auch auf den stationären Handel übertragen. Das Gericht hat an keiner Stelle mit etwaigen Besonderheiten des Internetvertriebs argumentiert. Unechte Handelsvertreter können also in Zukunft von der Herstellern verlangen, dass diese beim Vertrieb über andere Vertriebskanäle keine besseren Konditionen anbieten als beim Vertrieb über sie selbst. Voraussetzung ist lediglich, dass ihr eigener Marktanteil nicht größer als 30% ist.

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