Revisited: „Hauskauf in Gefahr“ – Gefahr gebannt?

Das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz ändert in seinen Artikeln 6 und 7 auch das BGB und das EGBGB.

Von den in diesem Zusammenhang kurzfristig bevorstehenden Änderungen (vgl. Übersicht bei Omlor, NJW 2016, 1633) wird hier ein Punkt aufgegriffen, der die Berücksichtigung des Immobilienwertes für die Kreditwürdigkeitsprüfung betrifft:

Gemäß Artikel 6 Nr. 2 Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz wird § 505b Absatz 2 Satz 3 BGB n.F. wie folgt gefasst:

„Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.“

Damit wird wörtlich der Text des Artikel 18 Abs. 3 der Richtlinie 2014/17/ЕU vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher („WIKR“) als Gesetzestext übernommen und so eine zuvor bestehende Lücke geschlossen.

Die sorgsam in § 491 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 BGB eingeführten Definitionen des deutschen Gesetzgebers, die bisher den Begriff „Wohnimmobilie“ bewusst mieden, werden demgegenüber ein Stück weit aufgegeben. Hintergrund ist, dass der Begriff „Wohnimmobilie“ in der WIKR nicht definiert ist. Artikel 1 WIKR spricht von mit Verbrauchern geschlossenen grundpfandrechtlich besicherten Kreditverträgen oder anderen Wohnimmobilienkreditverträgen für die es u.a. um die Ausarbeitung wirksamer Kreditvergabestandards im Zusammenhang mit Wohnimmobilien gehe. Art. 3 WIKR benutzt den Begriff Wohnimmobilie im Zusammenhang mit den durch Hypotheken oder andere Rechte abgesicherten Krediten, nicht aber bei anderen Kreditverträgen. Abgesehen von den vom Geltungsbereich der WIKR ausgenommenen Immobilienverzehrkrediten und einigen Optionen für die Mitgliedstaaten taucht der Begriff Wohnimmobilie sodann erst wieder in Art. 18 WIKR auf.

Inhaltlich geht es im Begriffskern darum, dass der Verbraucher den Kredit zur Finanzierung einer Immobilie aufnimmt, die er selbst als Wohnung für sich und ggf. seine Familie nutzt oder nutzen will. Ob der Rückgriff auf den Wert der Immobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung auch in Fällen hilft, in denen dies nicht der Fall ist, erscheint zweifelhaft.

Der zweite Aspekt betrifft die Ausnahme, dass der Darlehensvertrag dem Bau der Wohnimmobilie dient. So eindeutig dies scheint, würde damit das Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Kreditwürdigkeitsprüfung umgekehrt. Erwägungsgrund 55 WIKR macht klar, worum es dem Richtliniengeber geht: Gemeint ist nur der Ausbau einer bestehenden Immobilie, nicht der Neubau einer Immobilie.

Wie die Gerichte zu diesen Fragen entscheiden, bleibt abzuwarten. Der Gesetzesänderung ist immerhin abzugewinnen, dass durch die Neufassung diese Fragen zum Text der Richtlinie leichter dem EuGH vorgelegt werden können.

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