Schaden ist nicht gleich Schaden – Mögliche Lücken in der D&O-Deckung

Die Tätigkeit als Geschäftsleitungsorgan ist haftungsträchtig. Bei Managementfehlern besteht die Gefahr, von der eigenen Gesellschaft für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen zu werden. Zur Absicherung des Managements gibt es D&O-Policen.

Die D&O-Policen gewähren Versicherungsschutz in der Regel bei „Schadensersatzansprüchen wegen Vermögensschäden“. Bei dieser Formulierung ist Vorsicht geboten! Denn nicht jeder von der Geschäftsleitung verursachte „Schaden“ soll hierunter gefasst sein.

Problemfall: Zahlungen nach Insolvenzreife

Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft muss der Geschäftsführer einer GmbH Insolvenzantrag stellen und grundsätzlich sämtliche Zahlungen einstellen. Stellt die Gesellschaft die Zahlungen trotz Insolvenzreife nicht ein (bewusst oder in Verkennung der Lage), muss der Geschäftsleiter dem  späteren Insolvenzverwalter diese Zahlungen gemäß § 64 Satz 1 GmbHG erstatten (für die Aktiengesellschaft gilt entsprechendes gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 93 AktG). Schon im Vorfeld der Insolvenz gilt der Erstattungsanspruch für Zahlungen an den Gesellschafter und diesem nahe stehende Personen (§ 64 Satz 3 GmbHG).

Besondere Bedeutung kommen in der Praxis Zahlungen, mit denen Arbeitsleistungen abgegolten werden, zu. Das OLG München hat mit Entscheidung vom 22.06.2017 (Az.: 23 U 3769/16)  erklärt, dass diese Zahlungen als masseschmälernde Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG anzusehen sind (einschränkender Ansicht hingegen das OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2015 – I-6 U 169/14). Gerade bei größeren Unternehmen können Arbeitsentgelte eine erhebliche Größenordnung einnehmen.

Kein Deckungsschutz bei Ansprüchen nach § 64 Satz 1 GmbHG?

Die Brisanz im Hinblick auf den Versicherungsschutz ergibt sich daraus, dass vom BGH und in der Literatur der Anspruch aus § 64 GmbHG nicht als Schadensersatzanspruch der Gesellschaft, sondern als „Anspruch eigener Art“ angesehen wird. Zur Begründung wird angeführt, dass der die Haftung auslösende Umstand eher die Gläubiger der Gesellschaft trifft als die Gesellschaft selbst.

Es stellt sich daher die Frage, ob Ansprüche nach § 64 GmbHG, wenn diese keinen Schadensersatzanspruch begründen, überhaupt unter die D&O-Deckung fallen, die gewährt wird für „Schadensersatzansprüche wegen Vermögensschäden“. Das OLG Celle hat in einer neueren Entscheidung (8 W 20/16) die Frage – allerdings eher beiläufig – tendenziell verneint.

Handlungsempfehlung

Es empfiehlt sich, bestehende D&O-Policen daraufhin zu prüfen, ob diese auch Versicherungsschutz in Fällen der Haftung nach § 64 GmbHG erfassen. Bei Neuabschlüssen ist darauf zu achten, dass die Police auch die Haftung nach § 64 GmbHG berücksichtigt.

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