Sittenwidrigkeit von Zinssätzen bei Privatkrediten: Ist eine Untergrenze notwendig?

RECHTSPRECHUNGS-GRUNDSÄTZE

Nach gefestigter Auffassung in der Rechtsprechung können Kreditverträge bei einer im Vergleich zum Marktzins überhöhten Verzinsung sittenwidrig und damit nichtig sein. Prüfungsmaßstab ist § 138 Abs. 1 BGB und der daraus entwickelte Rechtsgrundsatz, dass Kreditverträge sittenwidrig sind, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt.
Das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung soll durch einen Vergleich zwischen dem Marktzins und dem Vertragszins ermittelt werden. Aktuell soll der deutsche Beitrag zur EWU-Zinsstatistik als Marktzins und damit als Ausgangspunkt des Zinsvergleichs herangezogen werden. Ein auffälliges Missverhältnis ist in der Regel zu bejahen, wenn der Vertragszins den marktüblichen Effektivzins relativ um 100% oder absolut um 12 Prozentpunkte übersteigt (BGHZ 110, 338 st. Rspr.). Ist der Kredit während einer Niedrigzinsphase (zur Zeit des Urteils: 7-8% p.a.) langfristig ohne Anpassungsklausel gewährt worden, tritt an die Stelle der 100%-Grenze ein Richtwert von 110% (BGH NJW 1991, 834). Auch wenn die Grenzwerte von 100% oder 12 Prozentpunkten nicht erreicht sind, kann bei relativen Abweichungen zwischen 90% und 100% eine Gesamtwürdigung aller Umstände die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen (BGHZ 104, 105).

FRAGESTELLUNG

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: Es gilt im Grundsatz ein relativer Maßstab: Übersteigt der effektive Vertragszins den Marktzins um das Doppelte ist er sittenwidrig. Beispiel: Bei einen Marktzins von 11% p.a. ist ein Kredit mit einem effektiven Vertragszins von 22,1 % p.a. sittenwidrig. Es gibt ferner einen modifizierten relativen Maßstab für langfristige Kredite in einer (angeblichen) Niedrigzinsphase (7 – 8 % p.a.): Dann soll an die Stelle der 100% Grenze eine Grenze von mehr als 110% treten. Beispiel: Bei einem Marktzins von 6% p.a. ist ein effektiver Zinssatz von 12,5% p.a. noch nicht sittenwidrig. Der Grundsatz ist modifiziert durch eine absolute Obergrenze: Übersteigt der effektive Vertragszins den Marktzins um 12 Prozentpunkte, ist er sittenwidrig. Beispiel: Bei einem Marktzins von 15% p.a. ist schon ein effektiver Marktzins von 27,1% p.a. sittenwidrig.

Warum gibt es keine absolute Untergrenze? Eine einfache Antwort könnte lauten, dass eine Untergrenze unnötig ist, weil der Marktzins ein statistisch ermittelter Zinsdurchschnitt ist und auf den realen Bedingungen beruht, zu welchen Banken an private Haushalte Kredite vergeben. Allerdings gilt ist dieses Argument für jede Marktphase, also sowohl bei hohem Zinsniveau als auch bei niedrigem Zinsniveau. Gleichwohl hat der BGH eine absolute Obergrenze von 12 Prozentpunkten über dem Marktzins etabliert und für Niedrigzinsphasen den relativen Maßstab modifiziert. Das zeigt, dass noch andere Erwägungen eine Rolle spielen.

Die Modifikation des relativen Maßstabs für langfristige Kredite in einer (angeblichen) Niedrigzinsphase erfolgte bei einem Zinsniveau von 7 – 8 %. Der effektive Marktzins für das Neugeschäft bei Wohnungsbaukrediten an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre lag im Januar 2017 bei 1,66 % p.a. Ist vor diesem Hintergrund die Schlussfolgerung richtig, dass im Januar 2017 ein Zinssatz von 3,49 % für Wohnungsbaukredite an private Haushalte sittenwidrig ist? – Einen Anlass, über die gegenwärtige Phase historisch niedriger Zinsen zu urteilen, hatte der BGH noch nicht.

THESE

Ich meine, dass der relative Maßstab nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze haben muss. Mit seinem Urteil zur 110%-Grenze hat der BGH erkennen lassen, dass er den Kosten- und Margeninteressen der Banken Rechnung tragen will. Weiter ist nicht zu verkennen, dass das gegenwärtige historische Zinstief kein Marktergebnis ist, sondern im Wesentlichen von der expansiven Geldpolitik der EZB verursacht wurde. Deshalb ist die Frage berechtigt, was eine sinnvolle Untergrenze des relativen Maßstabs wäre. Eine Antwort kann hier nur angedeutet werden. Die Untergrenze für Wohnungsbaukrediten an private Haushalte könnte heute anhand der laufzeitkongruenten Kreditkosten einer Durchschnitts-Bank typisiert werden, wozu finanzwirtschaftlich der risikolose Zinssatz, die Kreditausfallprämie, die Liquiditätsprämie, der Margensatz und die Kosten der Kreditbearbeitung gehören (vgl. Schulte-Mattler, WM 2007, 1865, 1867ff). Vermutlich würde danach die Untergrenze aufgrund einer legitimen Kosten- und Margenstruktur bei ca. 4 -5 % p.a. liegen. Untergrenze würde bedeuten, dass ein bis zu dieser Schwelle vereinbarter Zinssatz keinesfalls sittenwidrig wäre.

FAZIT

Im Januar 2017 war für das Neugeschäft bei Wohnungsbaukrediten an private Haushalte mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre aufgrund dieser Überlegungen meines Erachtens unabhängig von der EWU-Zinsstatistik ein Zinssatz von 4 % nicht sittenwidrig.

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