Sozialversicherungsrechtliche Konsequenzen einer Freistellung von der Arbeitspflicht

Die Wahl der Art der Freistellung eines Mitarbeiters von der Erbringung seiner Arbeitsleistung (in der Regel während der Kündigungsfrist) hat teils gravierende Konsequenzen für das sozialversicherungsrechtliche Verhältnis zwischen Arbeitgeber, Mitarbeiter und dem Träger der Sozialversicherung. Zu unterscheiden ist zwischen dem sogenannten leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, welches für den Arbeitslosengeldanspruch relevant ist, und dem sogenannten beitragsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, welches die Frage der Pflicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge betrifft.

Unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung

Im Falle der unwiderruflichen Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis mit Beginn der Freistellungsphase. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter mit Beginn der Freistellung arbeitslos im Sinne des SGB III wird. Auf die rechtliche Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Freistellungsphase kommt es nicht an. Der Mitarbeiter muss sich daher je nach Zeitpunkt des Beginns der unwiderruflichen Freistellung binnen dreier Tage oder binnen der Drei-Monats-Frist arbeitsuchend melden, um nicht eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld zu riskieren. Faktisch kann sich hierdurch daher der Bezugszeitraum für das Arbeitslosengeld verkürzen. Einen Ausweg kann hier ein Antrag nach § 137 Abs. 2 SGB III bieten, nachdem es dem antragstellenden Mitarbeiter möglich ist, zu bestimmen, dass der Anspruch (auf Arbeitslosengeld) nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.

Das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis endet jedoch erst mit dem letzten vergütungspflichtigen Monat. Der Arbeitgeber, der einen Mitarbeiter unwiderruflich unter Fortzahlung der Vergütung freistellt, muss daher innerhalb der bezahlten Freistellungsperiode weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Widerrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung

Bei einer (nur) widerruflichen Freistellung des Mitarbeiters endet das leistungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis nicht mit Beginn der Freistellung, sondern erst mit dem rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses. Begründet wird dies damit, dass sich der Arbeitgeber gerade nicht seines Weisungsrechts begebe und den Mitarbeiter daher jederzeit wieder zur Arbeitsleistung heranziehen könne, sodass das für ein Beschäftigungsverhältnis charakteristische Weisungsverhältnis bestehen bleibe. Bei einer widerruflichen Freistellung liegt folglich keine Arbeitslosigkeit mit Beginn der Freistellung vor.

Darüber hinaus wird ebenfalls das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis fortgeführt. Es müssen daher weiterhin Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

Unwiderrufliche und widerrufliche Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung

In diesen Konstellationen ergibt sich hinsichtlich des leistungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses kein Unterschied zu den obigen Ausführungen. Jedoch endet das beitragsrechtliche Beschäftigungsverhältnis, wenn und soweit im Verhältnis zu den Trägern der Sozialversicherung wirksam auf den Vergütungsanspruch verzichtet werden kann.

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