Ungeschützt mit Schwung in die Kiste

Was ich an dem Rechtsanwaltsberuf so schätze, sind die Glanzperlen, die man mitunter in auf den ersten Blick dröge anmutenden Urteilssammlungen entdecken kann. Ein solches Bonmot liefert nun einmal wieder das Landgericht München I mit seiner Entscheidung „Schwung in die Kiste“ vom 12.12.2017, Az. 33 O 15792/16, in der es um einen Konflikt zwischen einer Schaustellerin auf dem Münchener Oktoberfest und der deutschen Hip-Hop-Band „Die Orsons“ geht.

Erotischste Stimme der Wiesn

Die Klägerin, die sich offenbar selbst als die „erotischste Stimme der Wiesn“ bezeichnet, sieht sich als Vertreterin der klassischen Kunst des „Rekommandierens“. Gemeint ist damit das Sprüchefeuerwerk, dem man beim Besuch von Kirmesfahrgeschäften lauschen kann. „Die Orsons“ hatten sich für ihren Song „Schwung in die Kiste“ einer vom Münchener Oktoberfest stammenden Tonaufnahme bedient, in der die Klägerin unüberhörbar die Gäste des von ihr betreuten Fahrgeschäftes animieren wollte. Ganz konkret reklamierte die Klägerin, dass die von ihr verwendete Wortfolge

Ja und jetzt, jetzt bring ma wieder Schwung in die Kiste, hey ab geht die Post, let's go, let's fetz, volle Pulle, volle Power, wow, super!

ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk sei, das „Die Orsons“ durch Verwendung des Samples unrechtmäßig vervielfältigt und verbreitet hätten.

Lesenswerte Begründung

Nach Auffassung der Klägerin seien sowohl ihre Stimme und auch die Art des Textes einzigartig. Die Wörter beinhalteten deutsche und englische Wortbestandteile, die keineswegs üblich oder gängig oder in ihrer Wahl austauschbar wären. Nicht zuletzt aufgrund ihrer ausdrucksstarken Darstellung baue sich ein Spannungsbogen auf, der verloren ginge, wenn die Worte anders platziert wären. Denn zum Beispiel die Worte „Power“, „Wow“ und „Super“ würden – anders platziert – die gesamte Rhythmik verändern und den Spannungsbogen unwiederbringlich zerstören.

Absage des Gerichts

Vermutlich zur großen Enttäuschung der Klägerin mochte sich das Gericht dieser Beurteilung indes nicht anschließen:

Das streitgegenständliche Textfragment[…] erschöpft sich in einer losen und willkürlich erscheinenden Aneinanderreihung situativ hervorgebrachter, gebräuchlicher anpreisender Begriffe banalster Art und Weise, denen insbesondere im zeitlichen und
sachlichen Zusammenhang der Äußerung (nämlich beim reklamehaften Anpreisen eines Fahrgeschäfts) jedwede Doppeldeutigkeit und Individualität fehlt.

Bei dieser Verbalohrfeige beließ es das Gericht, soweit es auf das Urheberrecht ankam. Auch das Persönlichkeitsrecht sah das Gericht nicht verletzt: Denn da die Ausrufe in aller Öffentlichkeit auf dem Oktoberfest getätigt worden seien, überwiege angesichts des vergleichsweise geringen Eingriffs der Verwendung einer in der Sozialsphäre getätigten Äußerung die Kunstfreiheit der „Orsons“, die somit auch weiter „mit Schwung in der Kiste“ performen dürfen. Und zwar volle Power, volle Pulle.

Weitere Artikel zum Thema