Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 %: Jetzt vom BGH abgesegnet

In welcher Höhe der Auftraggeber in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen kann, schien geklärt zu sein. Mit Einführung des § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB ist wieder Unsicherheit aufgekommen, wie hoch die Bürgschaft denn maximal sein darf. Dies hat der BGH geklärt (Urteil vom 7. April 2016 – VII ZR 56/15). Maximal 10 % der Auftragssumme sind in AGB erlaubt.

Hintergrund

Regelmäßig verlangt der Auftraggeber im Bauvertrag – meist in AGB – vom Auftragnehmer die Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft. In hunderten von Entscheidungen haben Instanzgerichte und der BGH derartige Klauseln überprüft. Es kristallisierte sich heraus, dass eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme wohl noch in Ordnung sei (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 – VII ZR 7/10 zur vor dem 1. Januar 2009 bestehenden Gesetzeslage).

Zum 1. Januar 2009 ist § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB in Kraft getreten. Danach hat ein Verbraucher Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Stellung einer Bürgschaft auch zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen in Höhe von 5 %. Interessierte Kreise haben dies zum Anlass genommen, die bis dahin einigermaßen gefestigte Rechtsprechung wieder in Zweifel zu ziehen.

Sachverhalt

In einem formularmäßigen Bauvertrag hat der Auftraggeber vom Generalunternehmer eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Auftragssumme verlangt und erhalten. Der GU geriet in Insolvenz. Mit der Klage geht der Auftraggeber gegen den Bürgen vor. Er fordert Schadenersatz, weil er das Bauvorhaben mit einem Drittunternehmer zu erheblichen Mehrkosten fertigstellen musste.

Im Rechtsstreit wendet der Bürge die Unwirksamkeit der Vertragsklausel zur Stellung der Bürgschaft ein.

Entscheidung

Der BGH gibt dem Auftraggeber recht. Die der Gestellung der Bürgschaft zugrundeliegende Klausel im Bauvertrag ist wirksam. Sie verstößt nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB gegen den Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung.

Der BGH lässt dabei offen, ob § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB auf Verträge zwischen Unternehmern überhaupt anwendbar ist. Schließlich stellt § 632a Abs. 3 Satz 1 BGB eine Verbraucherschutznorm dar. Diese gebietet jedoch nur einen Mindestschutz. Die Vereinbarung höherer Vertragserfüllungssicherheiten wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Eine Höhe von 10 % der Auftragssumme hält der BGH für in Ordnung. Er attestiert ihr ausdrücklich, dass „sich eine Vertragserfüllungsbürgschaft in einer Größenordnung von 10 % in der Praxis durchgesetzt“ habe.

Praxishinweis

Zur Höhe der Vertragserfüllungsbürgschaft ist nun alles geklärt. Trotzdem ist weiterhin Vorsicht geboten bei der Vertragsgestaltung. Wichtig ist, dass man sich die eigentliche wirksame Regelung zur Vertragserfüllungssicherheit nicht dadurch zerschießt, dass sie mit überzogenen Regelungen zur Gewährleistungssicherheit kombiniert wird.