Zahlungskontengesetz und standardisierte Terminologie für Zahlungskonten

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 11.04.2016 (Bundesgesetzblatt 2016 Teil I, 720) bestimmt in Artikel 9 Absatz 1:

„In Artikel 1 treten die §§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 sowie die §§ 15 bis19 des Zahlungskontengesetzes neun Monate nach dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214) in Kraft. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens dieses delegierten Rechtsakts im Bundesgesetzblatt bekannt.“

Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen enthält das neue Zahlungskontengesetz („ZKG“).

§§ 5 bis 13, 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 ZKG betreffen die vorvertragliche Entgeltinformation sowie die Entgeltaufstellung während und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, die jeweils unter Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie dem Verbraucher zu erteilen sind. §§ 15 bis19 ZKG betreffen die Verwendung der standardisierten Zahlungskontenterminologie in anderen an Verbraucher gerichteten Kommunikationsformen, insbesondere bei einem öffentlichen Erbieten sowie auf den neu eingeführten Vergleichswebsites nach dem Zahlungskontengesetz.

Artikel 3 der Richtlinie 2014/92/EU regelt die Liste der repräsentativsten auf nationaler Ebene entgeltpflichtigen Zahlungskontodienste und die standardisierte Terminologie. Festgelegt werden aber nicht diese repräsentativen Zahlungsdienste sowie eine standardisierte Terminologie, sondern lediglich ein Verfahren, um diese Zahlungsdienste in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und daraus eine standardisierte EU-Terminologie zu entwickeln: Danach legen die Mitgliedstaaten eine vorläufige Liste von mindestens 10 und höchstens 20 entgeltpflichtigen Dienste in Verbindung mit einem Zahlungskonto fest, für deren Sammlung die Europäische Bankaufsichtsbehörde (European Banking Authority – „EBA“) bis zum 18.03.2015 Leitlinien herauszugeben hatte. Die Listen der Mitgliedstaaten waren der EU-Kommission und der EBA bis zum 18.09.2015 zu übermitteln. Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2014/92/EU hatte die EBA der EU-Kommission den Entwurf technischer Regulierungsstandards, mit denen eine standardisierte Unionsterminologie für diejenigen Dienste festgelegt wird, die mindestens einer Mehrheit der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, bis zum 18.09.2016 vorzulegen. Der EU-Kommission wurde die Befugnis übertragen, diese technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nummer 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.

Abweichend hiervon hat die EBA erst am 22.09.2016 ein Konsultationsverfahrenzu dem von ihr unter dem gleichen Datum vorgeschlagenen ersten Entwurf technischer Regulierungsstandards in Bezug auf eine standardisierte Zahlungskontenterminologie eingeleitet, das bis zum 22.12.2016 laufen soll. Daran schließt sich die Formulierung der endgültigen Fassung dieser technischen Regulierungsstandards an und das Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, das mindestens die Mitteilung der fehlenden Absicht, Einwände zu erheben, durch das Europäische Parlament und den Rat oder den Ablauf eines Monats ab Befassung des Europäischen Parlaments und des Rats (Art. 13 Abs. 1, 2 RL 1093/2010) erfordert und mit der Veröffentlichung der technischen Regulierungsstandards im Amtsblatt der EU endet. Im Entwurf ist vorgesehen, dass der technische Regulierungsstandard am zwanzigsten Tag nach dem Tag seiner Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft tritt. Zusätzlich soll der Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht werden.

FAZIT

Mithin wird die standardisierte Terminologie für Zahlungskonten nicht mehr im laufenden Jahr, sondern vermutlich erst im Sommer 2017 in Kraft treten.

Die Richtlinie 2014/92/EU gibt zudem ein beredtes Beispiel für heutige Rechtssetzungstechnik im europäischen Bankensektor: Sie wurde erlassen, bevor die erforderlichen Grundlagen ermittelt waren; an die Stelle von inhaltlichen Regelungen der europäischen Gesetzgebungsorgane treten Verfahrensfestlegungen für die Tätigkeit einer außerparlamentarischen Institution. Das schlägt auf die nationale Ebene durch; die nationalen Parlamente haben keinerlei Einfluss auf die Inhalte der technischen Regulierungsstandards. Dass die Auswahl einer für ganz Europa einheitlichen Zahlungskontenterminologie keine strategischen oder politischen Entscheidungen beinhaltet, wie es Art. 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-VO 1093/2010 verlangt, ist äußerst zweifelhaft und wird durch die Lektüre der Begründung des Entwurfs technischer Regulierungsstandards in Bezug auf eine standardisierte Zahlungskontenterminologie der EBA widerlegt.

Voraussehbar ist zudem, dass die Lesbarkeit des ZKG durch die Auslagerung der standardisierten Terminologie für Zahlungskonten dauerhaft beeinträchtigt wird, was dem intendierten Verbraucherschutz wenig dient.

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