„Zugriff verboten“ oder „Zugriff erlaubt“ – Der digitale Nachlass

Ein Leben ohne Internet, PC und Smartphone ist für viele Menschen nicht mehr vorstellbar. Was aber passiert eigentlich mit den zahlreichen "Online-Rechtsbeziehungen" und den im Internet hinterlassenen "digitalen" Daten eines Menschen, wenn er verstirbt?

Diese Frage ist - ausgelöst insbesondere durch eine medial vielbeachtete, kontrovers diskutierte Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 31.05.2017 (Urteil vom 31. 5. 2017 - 21 U 9/16) - in jüngster Zeit unter dem Stichwort "digitales Erbe" in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Neben der generellen Frage, ob digitale Daten vererblich sind, wurde dabei vor allem diskutiert, ob und inwieweit höchstpersönliche digitale Daten - wie etwa E-Mails, Chat-Verläufe, Blogs, Fotos und Videos - den Erben zugänglich zu machen sind.

Ausgangspunkt: Gesamtrechtsnachfolge kontra postmortaler Persönlichkeitsschutz

Aus erbrechtlicher Sicht gilt zunächst für den digitalen ebenso wie für den "analogen" Nachlass das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge: Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes, d.h. mitsamt aller Verbindlichkeiten, vererblichen Rechte und Pflichten, auf den Erben über (§ 1922 Abs. 1 BGB). Die sich hieran anschließende Frage, ob auch die höchstpersönlichen Daten im digitalen Nachlass vererblich sind, wurde allerdings in der Vergangenheit - vor allem unter Verweis auf den postmortalen Persönlichkeitsschutz des Erblassers als Fortsetzung des zu Lebzeiten bestehenden Allgemeinen Persönlichkeitsrechts - kontrovers diskutiert.

Da Abwehrrechte gegen eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes nach allgemeiner Auffassung nicht den Erben, sondern einem vom Erblasser zu Lebzeiten ermächtigten Wahrnehmungsberechtigten bzw. (sofern ein solcher nicht vorhanden ist) den nahen Angehörigen zustehen, wurde zum Teil geltend gemacht, dass diese Grundsätze auch auf höchstpersönliche digitale Daten des Erblassers übertragen werden müssten. Hieraus wurde gefolgert, dass höchstpersönliche E-Mails mit ausschließlich nicht-vermögensrechtlichem Bezug und sonstige höchstpersönliche Internet-Account-Daten nicht vererblich sind, sondern den nächsten Angehörigen des Erblassers, ggf. auch besonderen Vertrauenspersonen zustünden. Teilweise wurde sogar noch weitergehend argumentiert, dass bei Internet-Accounts eine Pflicht des Dienstanbieters zum Schutz der Account-Daten über den Tod hinaus gegenüber jedermann fortbestehe, wenn der Erblasser die Freigabe nicht ausdrücklich zu Lebzeiten verfügt habe.

Hiergegen wurde geltend gemacht, dass es der erbrechtlichen Systematik widerspräche, zwischen "digitalem" und "analogem" Nachlass zu differenzieren. So entspricht es allgemeiner Auffassung, dass Briefe und Tagebücher in Papierform unabhängig von ihrem Inhalt vererbt werden können. Warum dies nicht ebenso für E-Mails und Chat-Protokolle gelten soll, erschließt sich nicht. Darüber hinaus würden die Dienstanbieter vor nahezu unlösbare praktische Probleme gestellt, würden sie verpflichtet, die höchstpersönlichen Daten aus den sonstigen vermögensbezogenen digitalen Daten des Erblassers aussortieren.

"Zugriff verboten": Urteil des Kammergerichts Berlin vom 31.05.2017

Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen Diskussion über die Vererblichkeit höchstpersönlicher digitaler Daten hat die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 31.05.2017 (s.o.), mit dem das Gericht entschieden hatte, dass die Eltern eines minderjährigen Kindes nach dessen Tod keinen Anspruch auf Zugang zu dessen Facebook-Account und den darin niedergelegten Kommunikationsinhalten haben, großes Aufsehen erregt.

Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Eltern eines verstorbenen 15-jährigen Mädchens von Facebook Zugang zu dem Benutzerkonto ihrer Tochter einschließlich der darin gespeicherten Chat-Verläufe verlangt, nachdem Facebook das Konto in den Gedenkzustand versetzt hatte und damit eine "normale" Anmeldung selbst mit vorhandenen Zugangsdaten unmöglich war. Die Eltern des Mädchens erhofften sich aus den privaten Chat-Nachrichten Hinweise darauf, ob der Tod ihrer Tochter ein Unglück oder möglicherweise Suizid war. Facebook hatte die Freigabe des Accounts an die Eltern als Erben des Mädchens unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und datenschutzrechtliche Hindernisse abgelehnt; die Freunde des Mädchens hätten darauf vertraut, dass die ausgetauschten Nachrichten privat blieben.

Diese Auffassung hatte das KG mit seinem Urteil im Grunde mit bemerkenswerter Begründung bestätigt. So hatte das Gericht die Frage der Vererblichkeit der höchtstpersönlichen digitalen Daten ausdrücklich offen gelassen. Der Zugriff der Eltern auf das Benutzerkonto der Tochter scheiterte nach Auffassung des KG jedenfalls am Fernmeldegeheimnis gemäß § 88 Abs. 3 TKG, da danach eine Herausgabe von Daten an Dritte unzulässig sei, wenn nicht die Einwilligung aller am Kommunikationsvorgang Beteiligten vorliege.

"Zugriff erlaubt": Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Juli 2018

Dieses Urteil des KG hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Grundsatzentscheidung vom 12. Juli 2018 (Az. III ZR 183/17) nunmehr mit in jeglicher Hinsicht überzeugender Begründung aufgehoben und ausdrücklich klargestellt, dass höchstpersönliche Daten im Internet - wie etwa ein Facebook-Account - nach dem Tod des Nutzers grundsätzlich an seine Erben fallen. Eine Differenzierung der Vererblichkeit von digitalen Daten nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten sei nicht vorzunehmen. Dies bedeutet, dass sämtliche E-Mails sowie in Internet-Accounts gespeicherte digitale Daten, wie etwa Chat-Verläufe, Blogs, Fotos und Videos den Erben zugänglich zu machen sind. Der BGH verweist darauf, dass auch analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt werden, und dass aus erbrechtlicher Sicht kein Grund bestehe, digitale Inhalte anders zu behandeln. Etwaige der Herausgabe von Daten entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen von Facebook - insbesondere die Klauseln zum Gedenkzustand - sind nach Auffassung des BGH unwirksam. Einen Ausschluss der Vererblichkeit auf Grund des postmortalen Persönlichkeitsrechts hat der BGH ebenfalls verneint.

In Bezug auf die Besonderheiten des entschiedenen Falles hat der BGH zudem betont, dass dem Anspruch der Eltern weder das Fernmeldegeheimnis noch sonstige datenschutzrechtliche Belange entgegenstehen. Insbesondere weist der BGH darauf hin, dass die vom KG herangezogene Vorschrift des § 88 Abs. 3 TKG auf die Herausgabe von Daten an den Erben nicht anwendbar sei, da der Erbe vollständig in die Position des Erblassers einrückt und somit kein "Dritter" im Sinne der Vorschrift sei. Dementsprechend müssen Internutzer damit rechnen, dass sämtliche beim Dienstanbieter gespeicherten Kommunikationsdaten nach dem Tod des Kommunikationspartners dessen Erben zufällt.

Im Ergebnis sind somit die Rechte und Pflichten aus dem Nutzungsvertrag, den das Mädchen mit Facebook hatte, nach ihrem Tod einschließlich sämtlicher in dem Benutzerkonto gespeicherten digitalen Daten auf die Eltern als Erben übergegangen, so dass Facebook den Eltern den uneingeschränkten Zugang zu dem Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss.

Folgerungen für die Regelung des digitalen Nachlasses

Die Grundsatzentscheidung des BGH ist zu begrüßen, da sie die bisher bestehenden rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Vererblichkeit digitaler Daten beseitigt.

Gleichzeitig werden aber durch das Urteil Vorsorge und Pflege des digitalen Nachlasses nicht weniger wichtig. Vielmehr ist es an jedem Einzelnen, sich Gedanken zu machen, ob vor dem Hintergrund des Übergangs sämtlicher Rechte am digitalen Nachlass auf die Erben ggf. abweichende individuelle Regelungen notwendig oder zweckmäßig sind. Sollen etwa digitale Inhalte nicht den Erben zufallen, muss dies rechtzeitig geregelt werden. Gleichzeitig benötigt der Erbe nach dem Erbfall schnell einen umfassenden Überblick über den digitalen Nachlass sowie Zugriff auf Konten und Daten.

Zur Regelung des digitalen Nachlasses kommen verschiedene Gestaltungsinstrumente in Betracht. So können einerseits im Testament Regelungen zum digitalen Nachlass - etwa Auflagen bzw. Weisungen an die Erben oder Vermächtnisse hinsichtlich bestimmter digitaler Inhalte - getroffen werden. Möglich ist darüber hinaus, einen "Vorsorgebevollmächtigten für digitale Angelegenheiten" zu benennen und mit entsprechenden postmortalen Vollmachten auszustatten. Damit sich der Bevollmächtigte (und später der Erbe) des digitalen Nachlasses annehmen kann und nicht mit den ­diversen Anbietern über Zugang und Auskunft streiten muss, ist darüber hinaus unbedingt zu empfehlen, ein umfassendes Verzeichnis über sämtliche Internetaktivitäten und Accounts samt zugehöriger Passwörter anzulegen und regelmäßig zu aktualisieren.

Gern sind wir Ihnen bei der Gestaltung entsprechender Regelungen behilflich. Sprechen Sie uns an!

 

Autorin

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